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Österreichische KG mit britischer Betriebstätte und deutschen Gesellschaftern

BMFE 13/1-IV/4/9912.4.19991999

EAS 1436

Errichtet eine österreichische GmbH&CoKG mit deutschen Gesellschaftern in Großbritannien eine Betriebstätte, dann besteht die Möglichkeit, eine sonst abkommensrechtlich in solchen Dreiecksverhältnissen durch das DBA-Ö/D nicht behobene Doppelbesteuerung im Wege einer auf § 48 BAO gestützten Anrechnung der aliquoten britischen Betriebstättensteuer auf die von den deutschen Gesellschaftern erhobene österreichischen Einkommen(Körperschaft)steuer anzurechnen. Bei Bedarf könnte die nach § 48 BAO ausgesprochene Steuerentlastung auch die Verlustverwertung allfälliger britischer Anlaufverluste miteinschließen, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist. Hiebei würde eine sonst eintretende doppelte Nichtberücksichtigung der verlusterzeugenden Aufwendungen (einerseits im Verlustentstehungsjahr und ein zweitesmal im Jahr der Verlustverwertung in Großbritannien mit einer daraus resultierenden geringeren Steueranrechnung in Österreich) ein Fall einer Doppelbesteuerung erblickt werden; die in Folgejahren (bei Anfallen britischer Betriebstättengewinne) stattfindende britische Verlustverwertung dürfte damit aber in dem oder den betreffenden Folgejahren nicht auf die in Österreich anzusetzenden britischen Betriebstätteneinkünfte durchschlagen.

Für jene deutschen Gesellschafter, die in Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügen, ergibt sich die Anrechenbarkeit der britischen Steuer bereits aus dem DBA-Ö/Großbritannien und die Verwertbarkeit der britischen Verluste aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht.

12. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verlustverwertung, Anlaufverluste

Stichworte