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Demontage eines inländischen Kraftwerkes durch eine chinesische Abbruchfirma

BMF04 1642/1-IV/4/9923.3.19991999

EAS 1433

Verkauft die österreichische Ö-GmbH eine Werksanlage an die auf den britischen Kanalinseln errichtete A-Ltd., die nun ihrerseits das Werk an ein Gesellschaft in Malaysien weiterverkauft, wobei es Aufgabe der A-Ltd. ist, das Werk zu demontieren und schiffsmäßig zu verpacken und wobei dieser Auftrag von der A-Ltd. an die ebenfalls auf einer Kanalinsel errichtete B-Ltd. erteilt wird, dann fällt der Abbau des Kraftwerkes unter den Begriff der "Bauausführungen" im Sinn des § 29 BAO, auf Grund dessen nach einer sechsmonatigen Dauer eine zur inländischen Steuerpflicht der B-Ltd. führende Betriebstätte begründet wird. Denn würde der Begriff der "Bauausführungen" in einem derart engen Sinn verstanden, daß hievon nur "Aufbauarbeiten" nicht aber "Abbauarbeiten" erfaßt werden, würde etwa bei Gebäudeerrichtungen, denen der Abbruch eines Altgebäudes vorangeht, erst mit dem Beginn der Neukonstruktion der Fristenlauf einsetzen; dies aber würde im gegebenen Zusammenhang zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, da in der Baubranche die inländische Steuerpflicht ausländischer Unternehmen an die Dauer ihrer inländischen Präsenz anknüpft.

Werden die Demontagearbeiten, die sich als Baudemontage darstellen, in der wirtschaftlichen Realität von einer chinesischen Abbaufirma durchgeführt, die auf den Kanalinseln lediglich in Form einer off-shore-Gesellschaft (B-Ltd.) errichtet worden ist, dann wird zu vermuten sein, daß ihre Geschäftsleitung in China gelegen ist. In diesem Fall wäre die B-Ltd. im Sinn des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens in China ansässig und könnte die Vorteile des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen. Doch auch in diesem Fall wäre eine inländische Steuerpflicht für die Demontagearbeiten gegeben, da Artikel 5 Abs. 3 lit a des Abkommens diese bei einer sechs Monate übersteigenden Bauausführungsfrist aufrecht erhält; hiebei wird dem im Abkommen mit China enthaltenen Begriff der Bauausführungen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der insoweit dem § 29 BAO innewohnende Inhalt beizumessen sein.

23. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 Abs. 3 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 3 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

Bauausführung, Offshore-Gesellschaft, Ort der Geschäftsleitung

Stichworte