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Österreichische Universitätslektoren an italienischen Universitäten

BMFP 452/2-IV/4/9915.3.19991999

EAS 1425

In Österreich ansässige Personen, die als Universitätslektoren an italienischen Hochschulen eine Lehrtätigkeit entfalten, sind nach Maßgabe des Artikels 20 des DBA-Italien (wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene Zweijahresfrist der Lehrtätigkeit nicht überschritten wird) in Italien von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Wird in einem solchen Fall dennoch von der italienischen Universität eine italienische Lohnsteuer einbehalten, besteht Anspruch auf Rückerstattung dieser Abzugssteuer. In diesem Fall wird daher durch das Abkommen einerseits Italien das Besteuerungsrecht an den Lektorenbezügen entzogen, andererseits läßt aber das Abkommen das österreichische Besteuerungsrecht an diesen Bezügen unberührt. Die italienischen Lektorenbezüge sind daher in diesem Fall in Österreich im Wege der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung zu unterziehen.

Im Regelfall wird nach Auffassung des BM für Finanzen davon auszugehen sein, daß eine Lehrtätigkeit an einer staatlichen italienischen Universität als Ausübung einer öffentlichen Funktion im Sinn von Artikel 19 des Abkommens anzusehen ist. Kommt daher Artikel 20 wegen Überschreitung der Zweijahresfrist nicht zur Anwendung, ist Italien (rückwirkend) nach Artikel 19 zur Steuererhebung berechtigt. In diesem Fall verliert Österreich (ebenfalls rückwirkend) das Besteuerungsrecht.

Nur dann, wenn die Ausübung der Lehrtätigkeit nicht als Ausübung einer öffentlichen Funktion anzusehen wäre (z.B. weil die Bildungseinrichtung nicht staatlicher Natur ist) käme bei Überschreitung der Zweijahresfrist nicht Artikel 19 sondern Artikel 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) zur Anwendung; in diesem Fall würde - trotz Bestandes der italienischen Steuerpflicht - auch die österreichische Steuerpflicht erhalten bleiben, dies allerdings gemäß Artikel 23 unter der Verpflichtung zur Anrechnung der italienischen Steuer.

15. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Zweijahresfrist

Stichworte