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Besteuerung der Firmenpension eines ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers

BMFK 161/2-IV/4/991.3.19991999

EAS 1419

 

In Z 2 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 3.12.97 in Dresden wurde mit Deutschland folgende Einigung erzielt : Verlegt ein bisher in Deutschland ansässiger Österreicher seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zurück und bezieht er von deutschen GmbHs, die ihm zu mehr als 25% gehörten, Firmenpensionen, dann zählen diese Pensionen idR auf österreichischer Seite zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit.

Zufolge der bereits erwähnten Verständigungsvereinbarung des Jahres 1986 ist das DBA-Deutschland so auszulegen, dass die Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers nicht unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (Art. 9 DBA-Deutschland), sondern unter jene für selbständige Arbeit fallen (Art. 8 Abs. 1 DBA-Deutschland; AÖF Nr. 31/1987). In beiden DBA-Vorschriften wird hinsichtlich der Aktivbezüge das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen, sodass während der Aktivzeit im allgemeinen beide Zuteilungsregeln zu demselben Ergebnis führen. Nach Eintritt in den Ruhestand wird allerdings durch Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht vom (ehemaligen) Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat übertragen; eine solche Vorschrift fehlt im Geltungsbereich des Artikels 8.

Es könnten damit Gesellschafter-Geschäftsführerpensionen zu jenen Einkünften gerechnet werden, für die in den "Artikeln keine Regelung getroffen ist" (Art. 13 Abs. 1 mit der Folge einer Besteuerungszuweisung an den Ansässigkeitsstaat Österreich). Gegen seine solche Zuordnung spricht aber der Umstand, dass sie sich als nachträgliche Einkünfte für die seinerzeit in Deutschland ausgeübte Tätigkeit darstellen; mangels besonderer Pensionsbesteuerungsregel (die jener des Art. 9 Abs. 4 DBA entspricht) muss damit auch an den nachträglichen Einkünften das Besteuerungsrecht nach Art. 8 jenem Staat überlassen werden, in dem die die Einkünfte hervorbringende Tätigkeit ausgeübt worden ist. Aus diesen Überlegungen ergibt sich daher, dass das Besteuerungsrecht im vorliegenden Fall Deutschland zu überlassen und in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - Steuerfreiheit zu gewähren ist (siehe in diesem Sinn auch EAS 1153).

Diese Grundsätze müssen auch im reziproken Fall gelten. Tritt daher ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer österreichischen GmbH die Alterspension an und erhält er von der österreichischen Gesellschaft die vertragliche vereinbarte Firmenpension, unterliegt diese in Österreich der Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

01. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Wohnsitzverlegung

Verweise:

EAS 1153

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