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Kündigungsentschädigung

BMF04 3742/1-IV/4/994.2.19991999

EAS 1412

Schließt ein österreichisches Unternehmen mit einem norwegischen Staatsbürger, der 1 Jahr bei diesem Unternehmen als Dienstnehmer (Fußballtrainer) beschäftigt war, einen Vergleich über dessen Forderung nach einer Kündigungsentschädigung, dann unterliegt diese Abfindungszahlung der inländischen Besteuerung; und zwar auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der ehemalige Dienstnehmer seine Ansässigkeit nach Norwegen verlegt hat. Das BM für Finanzen schließt sich in dieser Hinsicht der Beurteilung durch den deutschen Bundesfinanzhof an, der Abfindungen, die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, als Einkünfte aus Arbeit ansieht (BFH 18.7.1973, BStBl II 1973, 757), die daher nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat zu besteuern sind, in dem die (vorzeitig beendete) Arbeitsleistung erbracht worden ist (siehe auch EAS 1378).

Die korrespondierende innerstaatliche Rechtsgrundlage ist in § 98 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 70 EStG 1988 zu sehen. Die schulende Tätigkeit eines Fußballtrainers fällt zwar nicht unter die des "Sportlers" im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (siehe auch EAS 391, EAS 1190, EAS 1262, in denen allerdings nur der Sportlerbegriff der DBAs interpretiert wurde). Ein Fußballtrainer wird aber gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als "Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein, wenn er bei der als "Unterhaltungsdarbietung" anzusehenden Sportveranstaltung nicht nur anwesend ist, sondern wenn er in erheblichem Umfang veranstaltungsspezifische Aufgaben erfüllt, wie etwa die jeweilige Spielstrategie für die einzelne Begegnung festzulegen und mit der Mannschaft zu erarbeiten und sodann das Wettkampfspiel der Mannschaft selbst leitend zu überwachen. Trainer mit veranstaltungsspezifischem Aufgabenfeld werden - auch wenn sie bei der Veranstaltung selbst nicht sichtbar mitwirken - wie die Sportler selbst als Mitwirkende bei dem Sportwettkampf anzusehen sein. In diesem Fall unterliegt die Kündigungsentschädigung dem 20%igen Steuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988.

Ist hingegen die Aufgabe eines Sporttrainers schwerpunktmäßig nur darin gelegen, die Leistungskraft der Sportler zu stärken, ohne dass eine ausreichend unmittelbare Einflussnahme auf das sportliche Wettkampfereignis stattfindet, wird der Sporttrainer nicht als "Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. In diesem Fall wäre der Lohnsteuerabzug nach dem progressiven Tarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) vorzunehmen; die Anwendung des Belastungsprozentsatzes gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt - gegebenenfalls im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung - in Betracht.

Die jeweilige auf die Abfindungszahlungen entfallende österreichische Steuer ist gemäß Artikel 24 Abs. 2 iVm Art. 15 DBA-Norwegen auf norwegischer Seite auf die dortige Einkommensteuer anzurechen.

4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
Art. 24 Abs. 2 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997

Schlagworte:

Abfindungszahlung, Ansässigkeitswechsel, Tätigkeitsort, unterrichtende Tätigkeit, Trainer, Sportler, Unterhaltungsdarbietung

Verweise:

§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 391
EAS 1190
EAS 1262
EAS 1378

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