EAS 1404
Ob ein in Belgien ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GmbH einer holländischen Kapitalgesellschaft, der einen monatlichen Geschäftsführerbezug von 20.000 S bezieht und der in Österreich lediglich 5 bis 10 Tage pro Jahr anwesend ist, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit bezieht, kann als Sachverhaltsfrage nicht im Wege des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene entschieden werden. Es hängt dies einerseits von der zivilrechtlich gewählten Vertragsform (LStR 1999 Rz 930, vorletzter Satz) und andererseits von der tatsächlichen Art und Weise der Leistungserbringung ab (insb. LStR 1999 Rz 931 ff). Wenngleich im Wirtschaftsleben die üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages ist, kann die Anstellung in steuerrechtlicher Hinsicht auch auf Grund eines sogenannten freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erfolgen (LStR 1999 Rz 981).
Ist die Vertragsgestaltung - vor allem weil die Geschäftsführertätigkeit für die österreichische GmbH nicht die überwiegende Arbeitskraft der Geschäftsführers in Anspruch nimmt - nicht als Dienstvertrag zu werten, sind die Einkünfte des Geschäftsführers nach Auffassung des BM für Finanzen als kaufmännische Beratung zu verstehen, die auch ohne inländischer Betriebstätte der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG zu unterwerfen sind.
Steht dem belgischen Geschäftsführer in Österreich zur Erfüllung seiner Aufgaben allerdings keine "feste Einrichtung" (zB Arbeitszimmer) im Sinn von Artikel 14 DBA-Belgien zur Verfügung und wird eine belgische Ansässigkeitsbescheinigung beigebracht, dann sind auf Grund der zitierten Abkommensbestimmung die Geschäftsführerbezüge in Österreich von der Besteuerung zu entlasten.
Sollte der Geschäftsführer allerdings seinen Hauptwohnsitz aus Belgien nach Deutschland verlegen, wäre eine andere Rechtslage gegeben (Hinweis auf die in AÖF Nr. 70/1998 in Abs. 7 erwähnte österreichisch-deutsche Verständigungsvereinbarung vom 21.3.1997). Denn in diesem Fall wäre nach der vereinbarten Abkommensauslegung mit Deutschland das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen der Republik Österreich zugewiesen.
4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Geschäftsführerbezüge, unselbständige Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Art der Leistungserbringung, Dienstvertrag, Werkvertrag, kaufmännische Beratung, Ansässigkeitsbescheinigung |