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Veräußerung einer deutschen KG-Beteiligung mit österreichischer Tochter-KG durch eine brasilianische Kapgesellschaft

BMFE 12/21-IV/4/991.12.19991999

EAS 1569

 

Veräußert eine brasilianische Kapitalgesellschaft ihren Kommanditanteil an einer deutschen KG, die ihrerseits Gesellschafterin einer österreichischen KG ist, dann geht damit das inländische Betriebsvermögen der inländischen KG von der brasilianischen Kapitalgesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen über. Die brasilianische Kapitalgesellschaft unterliegt mit dem hiebei auf das inländische Betriebstättenvermögen anteilig entfallenden Veräußerungsgewinn der beschränkten Steuerpflicht. Das DBA-Ö/Brasilien steht der Geltendmachung dieser Besteuerung nicht entgegen; dieses Ergebnis ist allerdings nicht auf die vom OECD-Konzept abweichende Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 zurückzuführen, sondern ergibt sich aus der OECD-konformen Bestimmung des Artikels 13 Abs. 2 des Abkommens.

Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht anwendbar, da der Steuerpflichtige, die brasilianische Kapitalgesellschaft, weder in Österreich noch in Deutschland ihren "Wohnsitz" im Sinne des Abkommens hat und demzufolge die DBA-Anwendungsvoraussetzung des Art. 1 Abs. 1 DBA-Ö/Deutschland nicht erfüllt ist; Deutschland ist sonach durch dieses Abkommen nicht gehindert, den in Österreich besteuerten Veräußerungsgewinn ebenfalls zu besteuern (vorausgesetzt, daß es das deutsche innerstaatliche Recht im Rahmen der steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften tatsächlich zuläßt, bei einem in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen die Veräußerungsgewinne von Auslandsbetriebstätten zu besteuern).

Aus der Sicht des BM für Finanzen wird aber in Deutschland auch noch zu prüfen sein, ob das DBA-Deutschland/Brasilien eine Besteuerung in Deutschland zuläßt. Denn wenn das DBA-Deutschland/Brasilien mit Artikel 7 und 13 Abs. 2 OECD-konform angewendet wird, dann stehen diese Abkommensbestimmungen einer Besteuerung eines in Brasilien ansässigen Steuerpflichtigen mit österreichischen Betriebstättengewinnen entgegen.

Aus der Sicht des BM für Finanzen dürfte daher keine Notwendigkeit für eine Prüfung der Frage bestehen, ob einer österreichisch-deutschen Doppelbesteuerung im Wege des § 48 BAO abgeholfen werden muß; eine Prüfung, die höchstwahrscheinlich negativ ausfallen würde, da § 48 BAO im allgemeinen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht dazu führen darf, daß inländische Betriebstättengewinne von der Besteuerung freigestellt werden, mögen diese Betriebstättengewinne laufend oder als Veräußerungsgewinn anfallen.

01. Dezember 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 3 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 13 Abs. 2 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 1 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Veräußerungsgewinn, Betriebstättengewinn

Stichworte