EAS 1562
Erzielt ein gewerbliches deutsches Unternehmen, das in Österreich keine Betriebstätten unterhält, Einkünfte aus Österreich (hier: Vergütungen für die Produktion einer Kulturveranstaltung in Österreich), dann steht Artikel 4 des DBA-Deutschland einer Besteuerung dieses Einkünfteflusses entgegen. Es ist hiebei unerheblich, ob das deutsche Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Einzelfirma betrieben wird. Entscheidend ist, dass die Einkünfte einer oder mehreren in Deutschland ansässigen Personen zufließen und sonach der steuerlichen Entlastung in Österreich die steuerliche Belastung in Deutschland korrespondierend gegenübersteht.
Im Fall einer deutschen Personengesellschaft müsste der Ansässigkeitsnachweis für sämtliche Gesellschafter erbracht werden. Ob dann, wenn dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Nachweisvereinfachungen möglich sind, müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen werden. Aus der Sicht des BMF ist einerseits entscheidend, dass die in Österreich vom Steuerabzug freizustellenden Beträge als Betriebseinnahmen des deutschen Unternehmens vollumfänglich der deutschen Besteuerung unterliegen und dass andererseits vorgesorgt wird, dass die Einkünfte der in Österreich auftretenden Künstler - soferne der für die beschränkt Steuerpflichtigen maßgebende Schwellenwert von S 50.000,00 überschritten ist - zu einer inländischen Steuerleistung führt.
Zur Frage des "Kontraktsplittings" wird auf die hiezu ergangenen EAS 1301, EAS 1310 und EAS 1391 hingewiesen.
22. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: