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Österreichischer Elektrotechniker auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff einer deutschen Reederei

BMFW 549/1-IV/4/9927.10.19991999

EAS 1549

Ist ein Österreicher mit inländischem Wohnsitz seit 1964 bei einer Hamburger Reederei als Elektrotechniker beschäftigt und wird dieser auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff eingesetzt, dann ist zunächst abzuklären, ob sich der "Wohnsitz im Sinn des Artikels 16" des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich oder in Deutschland befindet. Entscheidend hiefür ist, ob sich der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" an einem deutschen oder am österreichischen Wohnsitz befindet. Diese Frage kann nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da hiefür Sachverhaltsbeurteilungen erforderlich sind, die mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) oder mit dem zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt abzuklären wären.

Wird festgestellt, daß sich der Lebensmittelpunkt vor allem wegen des seit 1964 bestehenden Dienstverhältnisses mit der Hamburger Reederei in Deutschland befindet, dann lebt während des Einsatzes auf dem Hochseeschiff kein österreichischer Besteuerungsanspruch an den Arbeitslöhnen der Hamburger Reederei auf.

Sollte sich hingegen erweisen, daß der österreichische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt, dann wäre nicht Deutschland, sondern Österreich der "Wohnsitzstaat" im Sinn von Artikel 16 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. In diesem Fall würde das Besteuerungsrecht Österreichs nicht mehr durch Artikel 9 des Abkommens eingeschränkt, da diese Abkommensbestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden, die in Deutschland ausgeübt wird. Eine auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff ausgeübte Arbeit wird aber nicht mehr "in Deutschland" ausgeübt, sodaß gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens die mit dem inländischen Wohnsitz verknüpften österreichischen Besteuerungsrechte durch das Abkommen nicht berührt werden.

Es ist einzuräumen, daß in diesem Fall für den österreichischen Arbeitnehmer der Hamburger Reederei eine Benachteiligung gegenüber seinen deutschen Kollegen eintritt, wenn deren Arbeitslöhne von der Reederei auf Grund des deutschen Montageerlasses (BStBl. I S. 470) von der deutschen Besteuerung freigestellt werden. Ob dieser Erlaß allerdings vom deutschen Arbeitgeber zu Recht angewendet wird, kann vom BM für Finanzen nicht beurteilt werden, da es sich nicht um eine Vorschrift des österreichischen, sondern des deutschen Rechtssystems handelt. Allerdings fällt bereits bei kurzer Einsichtnahme in diesen Erlaß auf, daß gemäß Abschnitt I dieses Erlasses die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen nicht als begünstigte Tätigkeit gewertet werden darf.

27. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen

Stichworte