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Sonderzahlungen anlässlich einer Dienstnehmerentsendung nach Italien

BMFL 22/6-IV/4/9918.10.19991999

EAS 1539

Mit der deutschen Steuerverwaltung ist erst jüngst übereinstimmend festgestellt worden, daß im Fall der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflußprinzip einzuräumen ist (AÖFV. Nr. 134/1999 Z. 4). Diese Grundsätze werden von österreichischer Seite auch gegenüber anderen DBA-Partnerstaaten angewendet, solange sich keine gegenteiligen Auslegungserfordernisse ergeben.

Wird der Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens vorübergehend in eine italienische Betriebstätte dieses Unternehmens entsandt und gelangt während dieser Entsendungszeit ein "sonstiger Bezug" zur Auszahlung, der nur anteilig auf die in Italien ausgeübte Arbeit entfällt, dann erlangt demnach Italien nur für diesen anteiligen Betrag, nicht aber für die gesamte Sonderzahlung ein Besteuerungsrecht.

18. Oktober 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip

Verweise:

BMF 25.06.1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999

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