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Als Körperschaft in den USA besteuerte Personengesellschaft

BMFK 1/27-IV/4/9918.10.19991999

EAS 1538

Erwirbt eine österreichische Kapitalgesellschaft Anteile an einer US-Personengesellschaft, die nach der "check the box-Regelung" in den USA nicht als Personengesellschaft, sondern als US-Körperschaft besteuert wird, so geht hiedurch der österreichische Besteuerungsanspruch an den anteiligen Einkünften dieser US-Gesellschaft nicht verloren. Dem jüngst veröffentlichten OECD-Bericht "The Application of the OECD-Model Tax Convention to Partnerships" liegt die Annahme zugrunde, daß ausländische Gesellschaften im allgemeinen nach dem Typenvergleich steuerlich so behandelt werden, wie die jeweils vergleichbaren inländischen Gesellschaftsformen (siehe in diesem Sinn Z 13 des Berichtes). Die Untersuchungsergebnisse des Berichtes beruhen durchwegs auf dem Prinzip, daß den DBA-Partnerstaaten diese Vorgangsweise durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht verwehrt wird. Die Behandlung der Personengesellschaft in den USA als Körperschaft vermag daher keine Abschirmwirkung vor einer Einbeziehung ihrer Einkünfte in die österreichische Besteuerungsgrundlage des österreichischen Gesellschafters zu entfalten; dies gilt auch für - nach österreichischem Recht ermittelte - Verlustanteile der US-Gesellschaft.

18. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

check the box-Regelung, Kapitalgesellschaft, Partnership, vergleichbare inländische Gesellschaftsform

Stichworte