EAS 1536
Entgelte, die an eine schweizerische Kapitalgesellschaft für die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes in Österreich hinsichtlich eines Finanzdienstleistungsproduktes gezahlt werden, lösen für das schweizerische Unternehmen beschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Österreich aus, die gemäß § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 im Abzugsweg zu erfüllen ist. Denn Enkünfte aus der Überlassung von Rechten fallen unter § 28 Abs. 1 Z. 3 EstG 1988 und führen bei Rechtsverwertung in inländischen Betriebstätten, im vorliegenden Fall in den Betriebstätten des inländischen Berechtigten, zur inländischen Steuerpflicht.
Allerdings verpflichtet Artikel 7 des DBA-Schweiz derartige EInkünfte, die einer in der Schweiz im Sinn des DBA ansässigen Gesellschaft als deren Einkünfte zuzurechnen sind, von der inländischen Besteuerung zu entlasten. Artikel 12 (Lizenzgebühren) gelangt nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur Entgelte für die Nutzung gewerblicher oder künstlerischer Urheberrechte, also für die Nutzungsüberlassung von "geistigem Eigentum" und nicht - wie § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 - Entgelte für Rechte schlechtin erfaßt. Die Abstandnahme von der inländischen Abzugsbesteuerung setzt allerdings die Vorlage einer schweizerischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-CH2 voraus.
27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren, Ansässigkeitsbescheinigung, Vordruck ZS-CH2 |