EAS 1508
Hat eine bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigte gebürtige Tschechin mit schwedischer Staatsbürgerschaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich und ist sie folglich in Österreich ansässig und übt sie weiters ihre berufliche Tätigkeit zu 30% in Österreich, zu 60% in verschiedenen Oststaaten (Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rußland, Rumänien) und nur zu 10% in Deutschland aus, dann unterliegt sie mit ihren Bezügen insoweit der inländischen Besteuerung, als diese auf die Tätigkeit in Österreich und in den Oststaaten entfallen. Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des DBA-Deutschland ist indessen das Besteuerungsrecht für den "Deutschlandanteil" Deutschland zugewiesen. Ob unter diesen Gegebenheiten der deutsche Arbeitgeber zu Recht den Lohnsteuerabzug für den "Deutschlandanteil" unterläßt, ist eine Angelegenheit des deutschen Steuerrechtes und ist von ihm in Deutschland abzuklären.
Sollte ein Arbeitgeberwechsel von der deutschen zu einer österreichischen Konzerngesellschaft eintreten, wären die gesamten Bezüge in Österreich zu besteuern und folglich dem österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterziehen.
12. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |