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Abzugssteuerfreiheit für ausländische Orchester

BMFK 650/1-IV/4/9926.7.19991999

EAS 1501

Durch Pkt. 3 des BMF-Erlasses vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, daß im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die gesamte Abzugssteuer wieder rückzuerstatten ist, der Steuerabzug von vornherein unterbleiben. Der Erlaß zeigt auf, unter welchen Bedingungen der Veranstalter diese Voraussetzung als gegeben annehmen kann.

Das Vorliegen der ersten Bedingung (keine Vergütung über S 6.000,- bzw. S 12.000,- neben den abzugsfähigen Kostenersätzen) wird bei Orchestern von seiten des Trägervereins des Orchesters bestätigt werden können.

Nach dem klaren Wortlaut des Erlasses muß das Vorliegen der zweiten Bedingung hingegen (Erklärungen des beschränkt Steuerpflichtigen, daß die inländischen Jahreseinkünfte S 50.000,- nicht übersteigen) von jedem einzelnen Orchestermitglied unterschrieben werden; denn es muß stets der Steuerpflichtige selbst (in diesem Fall jedes Orchestermitglied) die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung über seine Jahreseinkünfte übernehmen.

Die im Fall eines Orchesters erforderliche dritte Bedingung (kein körperschaftsteuerpflichtiges inländisches Einkommen) ist von seiten der Trägerkörperschaft des Orchesters zu bestätigen.

Ein allfälliger Formulartext könnte daher folgenden Wortlaut haben (wobei noch die Veranstaltungsdaten und die Bezeichnung und Anschrift der Trägerkörperschaft des Orchesters angegeben werden müßte):

Ich/wir erklären als vertretungsbefugte Organe des xxxx Orchesters :

1. Dem in Österreich gastierenden Orchester gehören xx Mitglieder an.

2. Jedes einzelne Mitglied des Orchesters erhält für die Mitwirkung an der/den obgenannten Veranstaltung/en Vergütungen, die neben den steuerlich abzugsfähigen Kostenersätzen den Betrag von S 6.000 pro Veranstaltungstag bzw. S 12.000,- für mehrere Veranstaltungstage nicht übersteigen (eine Liste über die jedem Orchestermitglied gezahlten Vergütungen und die bei ihm abzugsfähigen Aufwendungen liegt als BEILAGE 1 bei).

3. Jedes Orchestermitglied hat durch eigenhändige Unterschrift bestätigt, daß in diesem Kalenderjahr in Österreich keine Einkünfte erzielt werden, die den Betrag von S 50.000,- überschreiten und daß es andernfalls eine diesbezügliche Meldung an den österreichischen Veranstalter abgibt, der in der Folge hierüber das zuständige österreichische Finanzamt informieren wird (siehe BEILAGE 1).

4. Das Orchester selbst erzielt aus der/den obgenannten Veranstaltung/en kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich (die Höhe der aus der/den obgenannten Veranstaltung/en erzielten Einnahmen und die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen sind aus der BEILAGE 2 ersichtlich).

5. Name und Anschrift aller Orchestermitglieder sowie ihre Reisepaßnummern sind in BEILAGE 1 erfaßt.

Kommt es zu teilweisen Barauszahlungen an Orchestermitglieder, wobei behauptet wird, daß diese Beträge im Namen der Trägerkörperschaft des Orchesters in Empfang genommen werden, dann ist eine entsprechende Vollmacht der Trägerkörperschaft erforderlich. Denn es muß im Rahmen des Möglichen sichergestellt werden, daß Beträge, die als Betriebseinnahmen der Trägerorganisation zufließen, auch von ihr als Betriebseinnahmen in ihrem Heimatstaat erfaßt werden.

26. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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