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Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

BMF14 0602/1-IV/14/9820.5.19981998Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

4.3 Ermittlung des Verschiebungsbetrages

4.3.1 Grundlage einer Verschiebung ist das Vorhandensein von Verlustvorträgen. Für eine Verschiebung kommen in Betracht

Die Verlustvorträge müssen die Voraussetzungen eines Abzugs gemäß § 18 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 erfüllen. Verschoben werden kann der betreffende Gewinn nur insoweit, als davon ein Verlust abgezogen werden könnte. Der Verschiebungsbetrag ist daher in der Weise zu ermitteln, dass der offene Verlustabzug dem betreffenden Gewinn gegenübergestellt wird.

Beispiel:

Ein im Jahr 1997 anfallender Veräußerungsgewinn beträgt 1,2 Millionen Schilling. Aus dem Jahr 1995 ist ein Verlustabzug von 250.000 S, aus dem Jahr 1996 ein solcher von 200.000 S vorhanden. Zur Besteuerung in das Jahr 1998 verschoben werden kann nur der Betrag von 450.000 S, der restliche Veräußerungsgewinn von 750.000 S muss im Jahr 1997 versteuert werden.

4.3.2 Wird ein Verlustvortrag im Jahr 1996 für die Verschiebung von Sondergewinnen "eingesetzt", so verbraucht er sich insoweit für die Verschiebungsmöglichkeit in das Jahr 1997 fallender Sondergewinne.

Beispiel:

Im Jahr 1996 fällt ein Sondergewinn von 300.000 S an, im Jahr 1997 ein solcher von 250.000 S. Im Jahr 1995 ist ein vortragsfähiger Verlust von 400.000 S angefallen. Es kann der Sondergewinn des Jahres 1996 in vollem Umfang von 300.000 S in das Jahr 1998 verschoben werden, der des Jahres 1997 nur im Umfang des restlichen Verlustbetrages von 100.000 S. Es werden versteuert

- 1997 der restliche Sondergewinn von 150.000 S,

- 1998 verschobene Sondergewinne von 400.000 S, denen ein Verlustvortrag aus 1995 von 400.000 S gegenübersteht.

4.3.3 Treffen bei der Einkommensermittlung eines Jahres - wie dies regelmäßig der Fall sein wird - mehrere Einkommensbestandteile zusammen, so muss eine Zuordnung des Verlustabzugs zu den Einkommensbestandteilen getroffen werden. Nach dem Sinn und Zweck der Verschieberegelung - nämlich einer Vermeidung des Untergehens einer Verlustverrechnung mit Sondergewinnen - ist der Verlustabzug in größtmöglichem Umfang gegen den betreffenden Sondergewinn zu verrechnen. Im Übrigen ist dabei so vorzugehen, wie bei der Vornahme eines Verlustabzugs. Es ist daher zu untersuchen, mit welchem Betrag ein Sondergewinn im Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug aller anderen Sonderausgaben enthalten ist.

Beispiel 1:

Im Jahr 1997 fallen ein Veräußerungsgewinn von 1,4 Millionen Schilling sowie ein laufender betrieblicher Gewinn von 800.000 S an. Sonderausgaben (Rentenzahlungen) und außergewöhnliche Belastungen sind im Ausmaß von je 270.000 S abzuziehen. Aus dem Jahr 1995 gibt es einen vortragsfähigen Verlust von 1,3 Millionen Schilling. Das Einkommen 1997 beträgt "vorläufig" 1,66 Millionen Schilling. Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben ausgenommen den Verlustabzug beläuft sich auf 1,93 Millionen Schilling. Der Verlustvortrag aus dem Jahr 1995 findet sowohl in diesem Betrag als auch im Veräußerungsgewinn Deckung und kann somit im größtmöglichen Umfang von 1,3 Millionen Schilling zur Besteuerung in das Jahr 1998 verschoben werden. Im Jahr 1997 ist daher ein "endgültiges" Einkommen von 360 000 S zu versteuern.

Beispiel 2:

Im Jahr 1997 fallen ein Veräußerungsgewinn von 1,4 Millionen Schilling sowie ein laufender betrieblicher Verlust von 500.000 S, weiters ein Verlust aus Vermietung von 200.000 S an. Sonderausgaben (Rentenzahlungen) und außergewöhnliche Belastungen sind im Ausmaß von je 150.000 S abzuziehen. Aus dem Jahr 1995 gibt es einen vortragsfähigen Verlust von 1,3 Millionen Schilling. Das Einkommen 1997 beträgt "vorläufig" 400.000 S. Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben ausgenommen den Verlustabzug beläuft sich auf 550.000 S. Der Verlustvortrag aus dem Jahr 1995 findet zwar zur Gänze im Veräußerungsgewinn Deckung, nicht aber im Betrag von 550.000 S. Es kann daher nur ein Betrag von 550.000 S zur Besteuerung in das Jahr 1998 verschoben werden. Das "endgültige" Einkommen des Jahres 1997 beträgt daher 0.

Beispiel 3:

Im Jahr 1997 fallen ein Veräußerungsgewinn von 290.000 S sowie ein laufender betrieblicher Verlust von 100.000 S, weiters Lohneinkünfte von einer Million Schilling und ein Verlust aus Vermietung von 200.000 S an. Sonderausgaben (Rentenzahlungen) und außergewöhnliche Belastungen sind im Ausmaß von je 150.000 S abzuziehen. Aus dem Jahr 1995 gibt es einen vortragsfähigen Verlust von 1,3 Millionen Schilling. Das Einkommen 1997 beträgt "vorläufig" 690.000 S. Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben ausgenommen den Verlustabzug beläuft sich auf 840.000 S. Der Verlustvortrag aus dem Jahr 1995 findet im Veräußerungsgewinn nur zu 290.000 S Deckung. Es kann daher nur ein Betrag von 290.000 S zur Besteuerung in das Jahr 1998 verschoben werden. Im Jahr 1997 ist daher ein "endgültiges" Einkommen von 400.000 S zu versteuern.

4.3.4 Wird eine Verschiebung vorgenommen, ist diese Verschiebung pro "Verschiebeeinheit" (siehe Punkt 4.2.1.1 und 4.2.2.1) in größtmöglichem Ausmaß vorzunehmen. So dürfte etwa im Beispiel 3 unter Punkt 4.3.3 nicht eine Verschiebung von bloß 100.000 S vorgenommen werden, es ist nur eine Verschiebung von 290.000 S oder überhaupt keine Verschiebung zulässig.

4.3.5 Der Umstand, dass ein Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes in das Jahr 1998 verschoben wird, steht der Anwendung einer Progressionsermäßigung nach § 37 EStG 1988 (Dreijahresverteilung bzw. halber Einkommensteuersatz) nicht entgegen.

Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

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