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Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

BMF14 0602/1-IV/14/9820.5.19981998Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

3. VERLUSTABZUG UND SANIERUNGSGEWINN

3.1 Vergleich zur bisherigen Rechtslage

Ab dem Veranlagungsjahr 1998 entfällt die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen. Durch den ewigen Verlustvortrag ist sichergestellt, dass Sanierungsgewinne, soweit sie auf die Erlassung von zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verlusten zurückzuführen sind, steuerlich neutralisiert werden. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage werden Sanierungsgewinne daher vielfach in der Regel nur insoweit steuerpflichtig, als sie auf nachgelassene entnahmebedingte Verbindlichkeiten entfallen.

Beispiel:

Im Jahr 1994 ist ein Sanierungsgewinn aus Schuldnachlässen von 3 Millionen Schilling angefallen, wobei 2,3 Millionen Schilling auf verlustbedingte Schulden und 700.000 S auf Schulden aus Entnahmen zurückzuführen sind. Es sind 1994 keine weiteren Einkünfte vorhanden. Aus den Jahren 1992 und 1993 gibt es Verlustvorträge von insgesamt 2,3 Millionen Schilling. Diese Verlustabzüge werden zunächst von den 3 Millionen Schilling abgezogen (und sie gehen somit 1994 unter). Erst der verbleibende Restbetrag von 700.000 S blieb nach alter Rechtslage als Sanierungsgewinn steuerfrei. Fällt ein derartiger Sanierungsgewinn in das Jahr 1998 (oder spätere Jahre), so ist - nach der ab 1998 geltenden Rechtslage - der verbleibende Restbetrag von 700.000 S steuerpflichtig.

3.2 Sonderregelung für 1996 und 1997

3.2.1 Für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 gilt im Hinblick auf das in diesen Jahren wirksame Verlustabzugsverbot eine Sonderregelung (§ 117a Abs. 1 EStG 1988). Es wird damit vermieden, dass die - für diese beiden Jahre noch bestehende - Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen zu einem "Doppeleffekt" führt: Nämlich

Aufgrund der erwähnten Sonderregelung sind daher aus den Jahren vor 1996 (bzw. 1997) stammende Verlustvorträge mit in den Jahren 1996 (bzw. 1997) anfallenden Sanierungsgewinnen "fiktiv" zu verrechnen.

Beispiel:

Im Jahr 1997 fällt ein Sanierungsgewinn aus Schuldnachlässen von 3 Millionen Schilling an. Es sind 1997 keine weiteren Einkünfte vorhanden. Aus den Jahren 1994 bis 1996 gibt es Verlustvorträge von insgesamt 2,3 Millionen Schilling. Diese Verlustabzüge müssen - obwohl 1997 der Verlustabzug sistiert ist - zunächst von den 3 Millionen Schilling fiktiv abgezogen werden; sie gehen somit 1997 unter! Der verbleibende Restbetrag von 700.000 S bleibt 1997 als Sanierungsgewinn steuerfrei. Die Verluste 1994 bis 1996 sind im Hinblick auf die gebotene Verrechnung auch ab 1998 nicht mehr abzugsfähig.

3.2.2 Sollte es sich bei den "fiktiv" zu verrechnenden Verlustvorträgen um solche aus den Jahren 1989 und 1990 handeln, die ab dem Jahr 1998 mit einem Fünftelbetrag vorgetragen werden können (dazu Punkt 2.2), so gilt folgendes: Die fiktive Gegenverrechnung ist vor der Fünftelung dieser Verlustvorträge vorzunehmen. Es ist somit erst der nach fiktiver Verrechnung verbleibende Verlust zu fünfteln.

Beispiel:

Verluste sind entstanden in den Jahren

1989

1.000.000 S

1990

1.200.000 S

1991

500.000 S

1992

400.000 S

1993 bis 1996 je

50.000 S

1997 fällt ein Sanierungsgewinn von 1,5 Millionen Schilling an; es sind in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte vorhanden. Der Verlustabzug aus den Jahren 1989 und 1990 von insgesamt 2,2 Millionen Schilling wird fiktiv mit dem Sanierungsgewinn von 1,5 Millionen Schilling verrechnet. Der verbleibende Betrag von 700.000 S wird gefünftelt und geht in die Jahre 1998 bis 2002 jährlich mit 140.000 S als Verlustabzug ein.

3.3 Verhältnis zur Verschiebung von Sondergewinnen

Zur Rangordnung bei der Verrechnung des Sanierungsgewinnes im Zusammenhang mit der Verschiebung von Sondergewinnen siehe Punkt 4.2.5.

Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

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