EAS 1204
Ein als Grenzgänger bei einer öffentlichen schweizerischen Volksschule beschäftigter Lehrer erbringt seine Dienstleistungen einer schweizerischen staatlichen Einrichtung, sodaß seine Bezüge gemäß Artikel 19 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden dürfen; die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 kommt daher nicht zur Anwendung. Durch die Novellierung des Abkommens mit der Schweiz und die Einbeziehung der öffentlichen Aktivbezüge in das Anrechnungsverfahren unterliegen die Lehrerbezüge auch in Österreich der Besteuerung. Diese Novellierung bezieht sich indessen nicht auf Ruhegehälter, sodaß sich aus Artikel 19 i.V. mit Art. 23 Abs. 1 des Abkommens für die künftigen Pensionsleistungen in Österreich eine Steuerfreistellungsverpflichtung (unter Progressionsvorbehalt) ergibt.
Eine die Pensionen treffende Steuerfreistellungsverpflichtung vermag indessen nach Auffassung des BM für Finanzen kein Abzugsverbot für die in den Vorjahren während der Aktivzeit zu leistenden Pensionskassen-Pflichtbeiträge zu entfalten. Denn der maßgebende Kausalzusammenhang ist zwischen den Beitragsleistungen und den Aktivbezügen gegeben; es besteht hingegen keine Kausalverknüpfung (weder im Sinn von § 20 Abs. 2 EStG noch im Sinn der DBA-Steuerzuteilungsregeln) mit den Pensionszahlungen.
02. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Steuerfreistellungsverpflichtung, Progressionsvorbehalt, Pension |