EAS 1202
Eröffnet ein österreichisches Bauträgerunternehmen in Rußland eine in den dortigen Firmenbüchern eingetragene Filiale, deren Aufgabe darin besteht, der Abwicklung eines laufenden Bauprojektes (unter 24 Monaten Baudauer) sowie der Bearbeitung von erwarteten Folgeaufträgen zu dienen, dann wird einer von der russischen Steuerverwaltung vertretenen Auffassung, daß hiedurch eine Repräsentanz (Betriebstätte) im Sinn von Artikel 4 DBA-UdSSR begründet wurde, nur dann mit Erfolg entgegengetreten werden können, wenn die Funktionen dieser Repräsentanz tatsächlich nur vorbereitender Art sind oder Hilfsfunktionen im Sinn von Art. 4 Abs. 3 lit. f) DBA-UdSSR darstellen.
Der Umstand, daß diese Filiale nur Bauprojekte mit einer Baudauer unter 24 Monaten betreut, bewirkt nur, daß die Bauvorhaben nicht zur Betriebstätte werden, vermag aber nicht der Filiale die Betriebstätteneigenschaft zu nehmen.
Andererseits wird aber zu beachten sein, daß dann, wenn die Filiale als Repräsentanz im Sinn von Art. 4 DBA-UdSSR zu werten sein sollte, keinesfalls die gesamten aus der Bautätigkeit herrührenden Gewinne in Rußland zu besteuern sind. Vielmehr beschränkt sich der russische Besteuerungsanspruch nur auf jene Gewinnteile, die auf Grund einer Funktionsanalyse den in der Repräsentanz tatsächlich ausgeübten Funktionen zuzurechnen sind (Art. 5 Abs. 1 DBA-UdSSR). Für die Ermittlung des der Repräsentanz zuzurechenden Gewinnteiles kann bei Fehlen von Marktpreisen für die von der Repräsentanz erbrachten Dienstleistungen die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden.
12. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Bauprojekt, Bauausführung, Repräsentanz, Hilfsfunktion, Funktionsanalyse, Kostenaufschlagsmethode |