EAS 1367
Übernimmt ein in Österreich ansässiger Musiker ein eintägiges Engagement in Deutschland, bei dem ein Auftritt mit einer von diesem Musiker hiefür vertraglich verpflichteten dreiköpfigen Begleitband erfolgt, und besteht auf österreichischer und deutscher Seite Einvernehmen, dass es sich bei den hiefür erzielten Einkünften für alle 4 Personen um Einkünfte aus selbständig ausgeübter künstlerischer Tätigkeit handelt, dann unterliegen sowohl die von dem ausländischen Veranstalter an den Musikbandleader wie auch die von ihm an die drei Mitglieder der Begleitband gezahlten Einkünfte der deutschen Besteuerung und sind in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen.
Auch hinsichtlich der Umsatzbesteuerung besteht in Österreich bei allen 4 Personen keine Umsatzsteuerpflicht. Über die nach innerstaatlichem deutschem Steuerrecht in Deutschland abzuwickelnde Besteuerung kann im österreichischen EAS-Verfahren keine Beurteilung abgegeben werden.
23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Musiker, eintägiges Engagement |