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Anwendung von § 48 BAO bei familieninternem wiederholten Nachlassübergängen im Ausland

BMF04 2622/1-IV/4/9830.9.19981998

EAS 1343

Bei Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz begründet haben, besteht seitens des BM für Finanzen im allgemeinen die Bereitschaft, eine internationale Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftsbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO dadurch zu beseitigen, dass alle jene Vermögensteile von der Erbschaftsbesteuerung freigestellt werden, die auch bei Bestand eines OECD-konformen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Erbschaftsbesteuerung ausgenommen wären. Dies gilt nicht nur für ausländisches Betriebstätten- und Grundvermögen, sondern - wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes im Ausland ansässig war - auch für Kapitalvermögen.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Steuerentlastungsmaßnahme nach dem Wortlaut von § 48 BAO voraussetzt, dass diese Maßnahme zum "Ausgleich einer in- und ausländischen Besteuerung" erforderlich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kann daher eine Steuerentlastungsmaßnahme nur gesetzt werden, wenn Vermögenswerte im Ausland auch tatsächlich einer Besteuerung unterzogen worden sind, die eines Besteuerungsausgleiches auf österreichischer Seite bedarf.

Wird daher - aus welchen Gründen auch immer - im Ausland keine Erbschaftssteuer (oder Nachlasssteuer) erhoben, fehlt es an der erforderlichen Rechtsvoraussetzung für die Steuerentlastungsmaßnahme.

Der Umstand, dass die ausländische Erbschaftssteuerleistung nur in sehr geringfügigem Ausmaß angefallen ist, weil zur Vermeidung einer Steuerkumulierung im ausländischen Besteuerungsverfahren eine zeitnahe steuerliche Erfassung anlässlich des vorangegangen Todes eines Angehörigen berücksichtigt worden ist, steht einer Steuerfreistellung auf österreichischer Seite nicht entgegen. Denn einerseits sind auch im österreichischen Erbschaftssteuerrecht zur Vermeidung solcher Steuerkumulierungen Steuerentlastungen vorgesehen. Andererseits hängt auch bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens nach OECD-Muster die Anwendung der Steuerfreistellungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Staat des Erben nicht von der Höhe der Steuerbelastung im Staat des Erblassers ab.

30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steuerentlastungsmaßnahmen, Besteuerungsausgleich, Steuerfreistellung

Stichworte