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Deutsches Orchester in der Rechtsform einer GesBR

BMF04 1482/43-IV/4/9830.9.19981998

EAS 1338

Ist die Trägereinrichtung eines in Österreich gastierenden deutschen Orchesters als Gesellschaft bürgerlichen Rechts konstituiert, wobei die Mitglieder des Orchesters zum Großteil Dienstnehmer der Gesellschaft sind, dann ist entscheidend, ob bei diesen Gastspielen auch die Gesellschafter in Österreich als Künstler mitwirken. Denn wenn die Gesellschafter Vergütungen für eine freiberufliche Tätigkeit als Künstler erzielen, unterliegen sie damit gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung und sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Sollten der deutschen Mitunternehmerschaft auch gewerblich tätige Partner angehören, sollten die an die GesBR gezahlten Honorare daher - wegen des "Verschmutzungseffektes" durch den gewerblichen Partner - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sein, wäre darauf nicht Artikel 8 sondern Artikel 4 des DBA-Deutschland anzuwenden, mit der Folge, dass mangels inländischer Betriebstätte kein inländischer Besteuerungsanspruch hinsichtlich des an die GesBR gezahlten Konzerthonorars erwächst.

Hinsichtlich der von der GesBR auf Grund der Dienstverträge mit den Orchestermitgliedern gezahlten Bezüge ist nach dem geltenden DBA-Deutschland Steuerfreiheit in Österreich gegeben. Denn wenn die deutsche Mitunternehmerschaft als Arbeitgeber der Orchestermitglieder auftritt, unterliegen die Bezüge gemäß Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland (183-Tage-Klausel) keiner österreichischen Besteuerung.

Angesichts des Umstandes, dass das deutsche Orchester wiederholt in Österreich gastiert, würde sich empfehlen, die Besteuerungsfrage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens, das beim deutschen BM für Finanzen zu beantragen wäre, zu klären; denn österreichische Veranstalter werden idR nicht bereit sein, bei ungeklärter Sach- und Rechtslage die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 zu unterlassen.

Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass österreichische Konzertveranstalter gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Einbehaltung der Umsatzsteuer in Höhe von 20% verpflichtet sind. Nur dann, wenn der Konzertveranstalter Unternehmereigenschaft besitzt, könnte der Steuerabzug unterbleiben, vorausgesetzt, dass der ausländische Unternehmer (im vorliegenden Fall die Träger-GesBR des Orchesters) auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.

30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974

Schlagworte:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GesnbR, Gastspiele, Musiker, freiberufliche Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit, 183-Tage-Frist

Stichworte