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Provisionsumleitung über eine irische Gesellschaft

BMFE 21/8-IV/4/9830.9.19981998

EAS 1336

Die Frage, ob in einem konkreten internationalen Besteuerungsfall Missbrauch vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und kann nicht generalisierend im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden.

Als Rechtsmissbrauch anzusehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre" (zB VwGH 10. Mai 1988, 87/14/0084).

Hält eine österreichische Privatstiftung 100% der Anteile einer österreichischen GMBH, die ihrerseits wieder 100% einer irischen Kapitalgesellschaft hält, wobei auf diese Weise 10%ig besteuerte Provisionserträge der irischen Gesellschaft steuerfrei in die Hände der österreichischen GMBH und von dieser steuerfrei in die Hände der österreichischen Stiftung weiterfließen können, dann wird auf der Grundlage des Erkenntnisses des VwGH vom 10. Dezember 1997, 93/13/0185, in erster Linie zu untersuchen sein, ob die irische Gesellschaft tatsächlich in einer Art und Weise am Erwerbsleben teilnimmt, dass ihr die Provisionserträge auch tatsächlich zuzurechnen sind. Doch auch Fragen dieser Art sind als Sachverhaltsfragen nicht geeignet, im Rahmen des ministeriellen Auskunftsdienstes weiter untersucht zu werden.

30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Missbrauch, ungewöhnliche Gestaltungen, unangemessene Gestaltungen, Steuervermeidung

Verweise:

VwGH 10.05.1988, 87/14/0084
VwGH 10.12.1997, 93/13/0185

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