EAS 1310
Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft, die einen Gesangsabend mit einer in Norwegen lebenden Künstlerin und einem in den USA lebenden Künstler in einem österreichischen Hotel veranstaltet, einerseits Verträge unmittelbar mit den beiden Künstlern über deren Leistungen ab (Künstlerverträge) und werden andererseits mit der diese Verträge vermittelnden deutschen Konzertagentur gesonderte Verträge über deren Leistungen abgeschlossen (Provisionsverträge), dann ist folgendes zu beachten:
- US-Künstler: Wird der Jahresgrenzbetrag von 20.000 $ nach Art. 17 Abs. 1 DBA-USA nachweislich nicht überschritten, kann auf österreichischer Seite bei Vorliegen einer US-Ansässigkeitsbescheinigung nach der derzeit geltenden Rechtslage von der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 Abstand genommen werden; allerdings ist zu beachten, dass bei Ermittlung des Grenzbetrages nicht nur die Nettogage von 15.000 $ sondern auch die vom Veranstalter übernommenen Reise-, Hotel- und Cateringkosten hinzugerechnet werden müssen.
- Norwegische Künstlerin: Im Fall der in Norwegen ansässigen Künstlerin ist gemäß Artikel 17 Abs. 1 des DBA-Norwegen der 20%ige Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 in Österreich vorzunehmen, wobei ebenfalls die vom Veranstalter übernommenen Reise-, Hotel- und Cateringkosten einbezogen werden müssen; diese österreichische Steuer ist gemäß Artikel 23 des DBA-Norwegen auf die norwegische Einkommensteuer anzurechnen.
- Deutsche Künstleragentur: Die Vergütungen für die Leistungen der deutschen Konzertagentur (Beistellung von 2 Chormädchen und 1 Percussionisten, 7 Studiomusikern uä.) müssen gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden und unterliegen daher - bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung - in Österreich nicht der vom Veranstalter nach § 99 EStG 1988 sonst vorzunehmenden Abzugsbesteuerung.
Hat sich die deutsche Konzertagentur gegenüber dem österreichischen Veranstalter in dem Provisionsvertrag außerdem verpflichtet, auch für die An- und Abreise der Künstler zu sorgen und wird auch diese Leistung durch die an die Konzertagentur gezahlte und in deren steuerlichen Gewinn als Betriebseinnahme einfließende Provision abgegolten, dann fällt auch dieser Teil der Provision unter Artikel 4 DBA-Deutschland und ist dementsprechend von der Besteuerung in Österreich zu entlasten. Hat sich daher gegenüber den Künstlern nachweisbar nicht der österreichische Veranstalter, sondern die deutsche Konzertagentur zur Tragung der Reisekosten verpflichtet, dann ließe zwar sowohl das DBA-Norwegen wie auch - bei Überschreiten des Grenzbetrages - das DBA-USA (Art. 17 Abs. 2 DBA-Norwegen und Art. 17 Abs. 3 DBA-USA) die Einbeziehung der Reisekosten in die Bemessungsgrundlage nach § 99 EStG 1988 zu; allerdings steht in diesem Fall - wie erwähnt - Art. 4 DBA-Deutschland der Einbeziehung in die Abzugsbesteuerung entgegen.
3. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Musiker, Künstlerverträge, Provisionsverträge, Reisekosten |