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Kontraktsplitting bei Inlandsgastauftritten ausländischer Künstler

BMFSch 335/1-IV/4/983.8.19981998

EAS 1310

Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft, die einen Gesangsabend mit einer in Norwegen lebenden Künstlerin und einem in den USA lebenden Künstler in einem österreichischen Hotel veranstaltet, einerseits Verträge unmittelbar mit den beiden Künstlern über deren Leistungen ab (Künstlerverträge) und werden andererseits mit der diese Verträge vermittelnden deutschen Konzertagentur gesonderte Verträge über deren Leistungen abgeschlossen (Provisionsverträge), dann ist folgendes zu beachten:

Hat sich die deutsche Konzertagentur gegenüber dem österreichischen Veranstalter in dem Provisionsvertrag außerdem verpflichtet, auch für die An- und Abreise der Künstler zu sorgen und wird auch diese Leistung durch die an die Konzertagentur gezahlte und in deren steuerlichen Gewinn als Betriebseinnahme einfließende Provision abgegolten, dann fällt auch dieser Teil der Provision unter Artikel 4 DBA-Deutschland und ist dementsprechend von der Besteuerung in Österreich zu entlasten. Hat sich daher gegenüber den Künstlern nachweisbar nicht der österreichische Veranstalter, sondern die deutsche Konzertagentur zur Tragung der Reisekosten verpflichtet, dann ließe zwar sowohl das DBA-Norwegen wie auch - bei Überschreiten des Grenzbetrages - das DBA-USA (Art. 17 Abs. 2 DBA-Norwegen und Art. 17 Abs. 3 DBA-USA) die Einbeziehung der Reisekosten in die Bemessungsgrundlage nach § 99 EStG 1988 zu; allerdings steht in diesem Fall - wie erwähnt - Art. 4 DBA-Deutschland der Einbeziehung in die Abzugsbesteuerung entgegen.

3. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 17 Abs. 1 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
Art. 23 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Musiker, Künstlerverträge, Provisionsverträge, Reisekosten

Stichworte