vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auf selbständiger Basis tätiger Berufspilot mit viermonatiger Abstellung zu einer italienischen Fluglinie durch seinen französischen Vertragspartner

BMFP 104/1-IV/4/9828.7.19981998

EAS 1308

Schließt ein österreichischer Berufspilot, der auf selbständiger Basis verschiedenen Auftraggebern seine Dienste anbietet, mit einem französischen Unternehmen einen Vertrag, auf Grund dessen er durch 4 Monate hindurch für eine italienische Fluglinie als erster Offizier zur Verfügung steht, dann liegen bei dieser Sachverhaltsgestaltung für den Piloten keine italienischen, sondern französische Einkünfte vor. Denn der Pilot erbringt seine Flugleistungen für die italienische Luftlinie gleichsam als "Subunternehmer" des französischen Unternehmens; bei dieser Sachverhaltssituation (keine vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen dem Piloten und der italienischen Fluglinie) stellen die von der italienischen Fluglinie ausgezahlten Vergütungen "Entgelt von dritter Seite" dar und allfällige in Italien erhobene Steuern wären dann solche, die dem französischen Unternehmen (dem Vertragspartner der italienischen Fluglinie) auferlegt sind.

Die Vergütungen unterliegen insgesamt der österreichischen Einkommensbesteuerung, da weder nach dem DBA-Ö/F noch nach dem DBA-Ö/I bei einem 6 Monate nicht überschreitenden Engagement eine ausländische "Betriebstätte" des Piloten gegeben sein wird; denn selbst wenn ihm am Flughafen ein Raum zur Verfügung gestellt wird, fehlt es an der für die Betriebstätteneigenschaft maßgebenden Dauerhaftigkeit.

Ob die Vergütungen des französischen Unternehmens tatsächlich solche aus gewerblicher Tätigkeit und nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beurteilt werden, da hiefür eine umfassende Untersuchung aller maßgebenden Umstände unter Ausübung der den nachgeordneten Abgabenbehörden eingeräumten freien Beweiswürdigung erforderlich wäre. Sollte die Tätigkeit als gewerblich zu werten sein, dann würden die hiefür erzielten Vergütungen gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 in Österreich auch der Umsatzbesteuerung zu unterziehen sein, wobei das französische Unternehmen eine Vorsteuerentlastung auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in Anspruch nehmen kann.

28. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995

Schlagworte:

Piloten, Entgelt von dritter Seite, 6-Monats-Frist

Stichworte