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Internationaler Metallhandel durch eine inländische Tochtergesellschaft einer Bahamas-Gesellschaft

BMFSch 202/3-IV/4/987.6.19981998

EAS 1288

Beabsichtigt eine ausländische Investorengruppe über eine Bahamas-Gesellschaft und deren österreichische Tochtergesellschaft im europaweiten Metallhandel tätig zu werden, dann liegt es im Rahmen der von der Rechtsordnung nicht angetasteten Gestaltungsfreiheit darüber zu entscheiden, welche Funktionen in der österreichischen Tochtergesellschaft wahrgenommen werden. Es ist daher durchaus denkbar, dass die österreichische Tochtergesellschaft bloß als Kommissionär mit dem physischen An- und Verkauf von Metallen mit Geschäftspartnern beauftragt wird, die von der Bahamas-Gesellschaft namhaft gemacht werden und dass die österreichische Tochtergesellschaft den Betrieb eines inländischen Lagerhauses und die Bereitstellung der Logistik- und Transportdienstleistungen in Bezug auf den Metalltransport übernimmt. Durch das bloße Namhaftmachen der von der österreichischen Gesellschaft in Europa zu kontaktierenden Geschäftspartner wird für die Bahamas-Gesellschaft jedenfalls keine inländische Betriebstätte begründet.

Fraglich erscheint indessen, ob eine Abgeltung der Leistungen der österreichischen Gesellschaft mit einem pauschalen Fixgewinn in Höhe von 1.000 US-$ pro durchgeführter Transaktion als fremdverhaltenskonforme Funktionsabgeltung gewertet werden kann.

Diese Frage kann indessen nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da hiefür eine umfassendere Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsgegebenheiten und vor allem den Branchengepflogenheiten erforderlich ist. So sehr auch arbeitsplatzschaffende Investitionen durch ausländische Investoren in Österreich erstrebenswert sind, wird doch auch in solchen Fällen eine sorgfältige Beachtung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze unvermeidbar sein; dies vor allem dann, wenn darauf zu achten ist, dass Inlandsunternehmen nicht dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden, dass ausländische Konkurrenten durch oberflächliche Handhabung der internationalen Verrechnungspreisprinzipien ungerechtfertigte Gewinnverlagerungen in Steueroasen vornehmen können.

7. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Funktionsanalyse, Kommissionär, Lager, Logistik, Transportdienstleistungen, Fremdverhaltensgrundsatz, Verrechnungspreisgrundsätze, Gewinnverlagerungen

Stichworte