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Abgeltung für die Erstellung von Individualsoftware in Großbritannien

BMFK 465/2-IV/4/9822.6.19981998

EAS 1280

Hat der EDV-Berater eines österreichischen Unternehmens die Generalverantwortung für die Umstellung der EDV-Anlagen auf Eurotauglichkeit übernommen und beauftragt er in diesem Zusammenhang ein britisches Unternehmen damit, nach seinen Vorgaben EDV-Konzepte und "maßgeschneiderte" Softwarepakete anzufertigen, dann deutet viel darauf hin, dass die hiefür zu leistenden Entgelte nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Artikels 12 DBA-Großbritannien fallen. Denn eine Lizenzgebühr wird dafür gezahlt, dass ein Lizenzgeber einen ihm gehörenden immateriellen Vermögenswert einem anderen, dem Lizenznehmer, zur Nutzung überlässt; eine Lizenzgebühr liegt aber nicht vor, wenn jemand einem anderen eine Dienstleistung erbringt und ihm hiebei ein bestimmtes Werk, im vorliegenden Fall die "maßgeschneiderten" Softwarepakete, erstellt.

Im Verhältnis zu Großbritannien ist allerdings diese Unterscheidung ertragsteuerlich ohne Bedeutung. Denn das britische Softwarehaus ist sowohl im Fall der Zahlung einer Lizenzgebühr wie auch im Fall der Zahlung einer bloßen Dienstleistungsvergütung in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Im erstgenannten Fall gemäß Artikel 12 des DBA-Großbritannien und im zweitgenannten Fall gemäß Artikel 7 des Abkommens.

Der Umstand, dass das britische Softwarehaus in der Schweiz über ein Repräsentationsoffice verfügt, ist ebenfalls unerheblich. Denn selbst wenn das britische Unternehmen die Arbeiten in der Schweiz ausführen lässt und/oder die Verträge im schweizerischen Büro des britischen Unternehmens ausgehandelt werden, könnte nicht das österreichisch-schweizerische, sondern kann nur das österreichisch-britische Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen. Dies deshalb, weil der Vertragspartner des österreichischen EDV-Beraters auch in diesem Fall ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen ist.

22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Software, immaterielle Vermögenswerte, Dienstleistungsvergütungen

Stichworte