vorheriges Dokument
nächstes Dokument

In Österreich lebender Amerikaner als Dienstnehmer einer US-Gesellschaft mit beruflichem Einsatzgebiet in Osteuropa

BMFR 250/1-IV/4/9822.6.19981998

EAS 1277

Nach dem bis Ende 1998 geltenden DBA-Ö/USA aus dem Jahr 1956 tritt eine durch das Abkommen nicht behebbare Doppelbesteuerung ein, wenn ein amerikanischer Staatsbürger in Österreich ansässig ist und für seinen US-Arbeitgeber - der in Österreich über keine Betriebstätte verfügt - in Ungarn, Russland und Polen als Verkäufer von Computerprogrammen tätig ist. Denn die "Quelle" von Arbeitseinkünften ist grundsätzlich dort gelegen, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; im vorliegenden Fall sonach in Drittstaaten. Bei Personen, die nach dem alten Abkommen kraft Staatsbürgerschaft in den USA und gleichzeitig kraft ihres Wohnsitzes auch in Österreich ansässig sind, kommt lediglich Artikel XV des Abkommens zur Anwendung, der aber keine Steuerentlastung für in Drittstaaten erzielte Einkünfte vorsieht. In Fällen dieser Art könnte aber auf der Grundlage von § 48 BAO eine Anrechnung der in den USA erhobenen Steuer auf die österreichische Steuer erwirkt werden.

Die Rechtslage ändert sich allerdings ab 1999 mit dem Wirksamwerden des DBA-Ö/USA vom 31.5.1996. Angesichts des Umstandes, dass auch die Familie in Österreich lebt, wird Österreich als Ansässigkeitsstaat zu werten sein und es wird folglich gemäß Artikel 15 Abs. 1 des neuen Abkommens das Besteuerungsrecht an den Drittstaatseinkünften Österreich zugewiesen. Zwar bleiben die USA nach Art. 1 Abs. 4 auch weiterhin bei ihren Staatsbürgern in Bezug auf die Drittstaatseinkünfte steuerberechtigt, doch muss diesfalls auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 des neuen Abkommens die österreichische Einkommensteuer auf die amerikanische Einkommensteuer angerechnet werden. Maßnahmen nach § 48 BAO zur Anrechnung einer US-Steuer können daher nur bis Ende 1998 ergriffen werden.

Falls der US-Staatsbürger sich beruflich auch in den USA aufhält und diesfalls sonach die Quelle seiner Einkünfte nicht nur in den osteuropäischen Staaten, sondern auch in den USA gelegen ist, wird insoweit das Besteuerungsrecht den USA zugeteilt. Dies hat - wegen der Anwendung des Anrechnungsverfahrens - auf österreichischer Seite zwar keine aliquote Steuerfreistellung zur Folge, führt aber dazu, dass jene österreichische Einkommensteuer, die auf diese aliquoten US-Einkünfte entfällt in den USA nicht angerechnet werden muss; im Gegenzug muss hier die aliquote US-Steuer auf die genannte österreichische Steuer angerechnet werden.

Aus der Sicht des BM für Finanzen erscheint es unter den gegebenen Umständen vertretbar, ein kompliziertes Aufteilungsverfahren zu vermeiden, falls die beruflichen US-Aufenthalte nur in einem zu vernachlässigendem Minimalumfang stattfinden.

22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Drittstaatentätigkeit, Ort der Tätigkeit, Doppelansässigkeit

Stichworte