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Bankenrepräsentation als Betriebstätte

BMFI 16/7-IV/4/984.5.19981998

EAS 1261

Werden von einer österreichischen Bank einer deutschen Bank Räumlichkeiten überlassen, damit darin ein Angestellter der deutschen Bank als Ansprechpartner für österreichische Kunden mit wirtschaftlichen Deutschland-Interessen sowie für deutsche Kunden mit wirtschaftlichen Österreich-Interessen tätig werden kann, dann verfügt die deutsche Bank hiedurch über eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO. Der Umstand, dass der deutsche Bankenrepräsentant über keine Vertragsabschlussvollmacht verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Es ist im übrigen auch unerheblich, ob den im österreichischen Kontaktbüro ausgeübten Funktionen lediglich die Qualität von untergeordneten Hilfsfunktionen für das deutsche Bankhaus zukommt, da das DBA-Deutschland - abweichend von den modernen OECD-konformen Abkommen - darauf nicht Rücksicht nimmt und bloße unternehmerische Hilfsstützpunkte nicht aus dem DBA-Betriebstättenbegriff ausnimmt.

Die Aussage von Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 des DBA-Deutschland, derzufolge "ständige Vertretungen" nur dann als Betriebstätten behandelt werden, "wenn ein Vertreter oder Angestellter eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragschlüssen ....besitzt ...." bezieht sich nur auf Fälle, in denen das ausländische Unternehmen über keine örtliche Betriebstätte in Österreich verfügt und aus diesem Grund zu entscheiden ist, ob die außerhalb einer räumlichen Betriebstätte stattfindenden Aktivitäten eines abhängigen Vertreters im Sinn des DBA betriebstättenbegründend wirken. Diese DBA-Auslegung ist anlässlich österreichisch-deutscher Verständigungsgespräche einvernehmlich abgestimmt worden.

4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anlage 1 Z 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Repräsentationsbüros, Kontaktbüros, Hilfsstützpunkte, ständige Vertretungen, Hilfsfunktionen, Vertragsabschlussvollmacht

Stichworte