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Preisgelder für Auslandstennisturniere

BMF04 0102/2-IV/4/984.5.19981998

EAS 1254

Erzielt eine in Österreich ansässige Berufssportlerin Preisgelder für Tennisturniere in Rußland, USA und Neuseeland, dann unterliegen diese Preisgelder in allen drei Fällen der inländischen Besteuerung.

Im Fall Rußlands enthält das Doppelbesteuerungsabkommen - abweichend von den OECD-Prinzipien - keine "Sportlerklausel", sodass Rußland gemäß Artikel 11 Abs. 1 des DBA-UdSSR die Preisgelder steuerfrei belassen muss.

Im Fall der USA sieht das DBA das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung vor, sodass Österreich als Ansässigkeitsstaat keine Besteuerungsrechte entzogen werden. Das BM für Finanzen hat allerdings keine Bedenken, wenn die von den Preisgeldern in den USA erhobene Quellensteuer auf die österreichische Steuer angerechnet wird. Denn es ist bekannt, dass die auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechts vorzunehmende Zuordnung der Preisgelder unter Artikel III des Abkommens (Unternehmensgewinne) auf amerikanischer Seite nach US-Recht nicht nachvollzogen werden kann. Es tritt sonach durch Unterschiede im innerstaatlichen Recht ein Qualifikationskonflikt ein: die USA besteuern auf der Grundlage von Artikel X, der den USA ein Quellenbesteuerungsrecht für Einkünfte über 3000 US-Dollar belässt; Österreich wendet demgegenüber Artikel III an, der den USA das Besteuerungsrecht entzieht; in Fällen von Qualifikationskonflikten dieser Art muss vom Ansässigkeitsstaat, sonach von Österreich, die Doppelbesteuerung auf der Grundlage von Artikel XV im Anrechnungsweg bereinigt werden.

Im Fall Neuseelands besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Doppelbesteuerung könnte daher nur im Rahmen von § 48 BAO beseitigt werden. Für die vergangenen Zeiträume würde die Doppelbesteuerung aber nicht durch Steuerfreistellung, sondern nur im Wege der Steueranrechnung beseitigt werden.

4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Sportveranstaltungen, Turniere, Siegprämien, Siegesprämien

Stichworte