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Madeira-Gesellschaft mit inländischem Straßenfrachtführer

BMFSch 202/1-IV/4/986.4.19981998

EAS 1239

Unterstützt eine in Madeira angesiedelte Gesellschaft ein österreichisches Straßentransportunternehmen in der Weise, dass

dann sind jene Vergütungen, die das portugiesische Unternehmen für die erbrachten Dienstleistungen bezieht, von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Nur dann, wenn das portugiesische Unternehmen derartige Leistungen durch seine Mitarbeiter ganz oder teilweise in inländischen Räumlichkeiten erbringt, wenn sonach im Inland eine Betriebstätte für das portugiesische Unternehmen besteht, wäre eine steuerliche Erfassung in Österreich geboten.

Jene Teile der Vergütungen hingegen, die auf die Zurverfügungstellung von Know-How entfallen, unterliegen in Österreich einer Quellenbesteuerung, die - bei Vorliegen einer von den portugiesischen Steuerbehörden ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung - auf 5% herabgesetzt werden kann.

Allerdings ist vorsorglich noch auf folgendes hinzuweisen: Madeira ist als Aufnahmegebiet für steuerfreie Off-shore-Gesellschaften bekannt. In diesem Zusammenhang kann das VwGH- Erkenntnis vom 25.5.1993, 93/14/0019, von Bedeutung sein. Der VwGH hat darin folgendes ausgeführt: " Tritt ein Steuerpflichtiger in Geschäfte ein, die Beziehungen zu .... einer bekannten Steueroase aufweisen, so machen es diese Auslandsbeziehungen von Anbeginn zur Pflicht, dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein wird, gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren." Diese Aussage betrifft zwar einen Fall mit Liechtenstein, doch kann sie bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch in Bezug zu anderen Steueroasengebieten von Relevanz sein. Dies vor allem dann, wenn die nach Madeira abfließenden Vergütungen 50% des Transportumsatzes betragen, die Gewinne des österreichischen Frachtunternehmens nach Eingehen der Geschäftsbeziehungen mit Madeira rückläufig sind und sich dann zB die Frage stellt, inwieweit möglicherweise die im internationalen Frachtgeschäft bereits eingespielte Unternehmensorganisation des österreichischen Unternehmens der Madeira-Gesellschaft bei ihrer Leistungserbringung behilflich ist. Dass in einem solchen Fall keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Madeira-Gesellschaft besteht, schließt die Annahme eines Naheverhältnisses nicht aus (vgl. VwGH 15.5.1997, 95/15/0144).

6. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Art. 12 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Art. 23 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972

Schlagworte:

Know-How, Vermittlungstätigkeiten, Steuerfreistellung, Quellenbesteuerung, Off-shore-Gesellschaften, Beweisvorsorgepflicht, Steueroasen

Verweise:

VwGH 25.05.1993, 93/14/0019
VwGH 15.05.1997, 95/15/0144

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