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Erwerb des Lizenzrechtes durch den inländischen Lizenznehmer

BMFK 385/1-IV/4/9823.2.19981998

EAS 1233

An ausländische Lizenzgeber fließende Lizenzgebühren, unterliegen in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" der beschränkten Steuerpflicht; die Steuer ist im Wege des 20-prozentigen Steuerabzuges nach § 99 EStG zu erheben. Diese Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Lizenzgebühren regelmäßig zu zahlen sind oder im Wege einer Einmalzahlung abgegolten werden.

Vor allem bei Einmalzahlungen stellt sich aber die Frage, ob nicht möglicherweise eine Veräußerung des Lizenzrechtes erfolgt ist. Trifft dies zu, so ist eine steuerliche Erfassung in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" nicht möglich, da hier nur die Erträgnisse aus der Nutzung des Rechtes einbezogen sind, nicht aber die Erträgnisse aus der Veräußerung der Vermögenssubstanz als solcher. Für die oft nicht einfache Abgrenzungsfrage, wann eine Veräußerung des Lizenzrechtes angenommen werden kann, gibt das VwGH 24.11.1987, 87/14/0001, ÖStZB 1988, 327, Hinweise:

"Eine gewerbliche Erfahrung kann als "veräußert" gelten, wenn sich ihr Träger (Inhaber) entgeltlich der ihr eigentümlichen Nutzungsmöglichkeiten begeben hat. Dies wieder trifft zu, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes keine weitere Verfügungsmöglichkeit über die gewerbliche Erfahrung mehr zusteht, er also auf die eigene Nutzung der gewerblichen Erfahrung verzichtet, er auf kein weiteres nutzungsabhängiges Entgelt des "Lizenznehmers" mehr dringen kann, er auf die Art der Nutzung der gewerblichen Erfahrung durch den "Lizenznehmer" nicht mehr einwirken darf, wenn die Verwertungsmöglichkeit bei Einhaltung des Vertrages nie mehr an ihn zurückfällt und er die gewerbliche Erfahrung auch keinem Dritten mehr überlassen darf."

Vereinbart nun eine österreichische Kapitalgesellschaft, die auf Grund eines Lizenzvertrages israelisches Know-how zur Herstellung bestimmter Kunststoffmischungen bezogen hat, mit dem israelischen Lizenzgeber, daß ihm dieses gesamte Know-How (im wesentlichen die Produktionsverfahren und Rezepturen) gegen Leistung eines Betrages von 9 Mio. S abgekauft wird, dann kann die Frage, ob hier ein Fall einer steuerlichen Veräußerung immaterieller Werte oder eine bloße Pauschallizenzabgeltung vorliegt, nicht im EAS-Verfahren geklärt werden. Es kann nur insoweit zur Problemlösung beigetragen werden, als der bloße Umstand, daß die österreichische Kapitalgesellschaft bereits im Besitz aller Rezepturen und Produktionsverfahren ist, für sich alleine noch nicht der Beurteilung als Veräußerungsvorgang entgegensteht. Denn auch der Mieter eines körperlichen Wirtschaftsgutes hat diesen Vermögenswert bereits inne, ohne daß ihn dies hindert, den gemieteten Gegenstand in weiterer Folge zu kaufen.

Wesentlich ist, ob durch die Transaktion tatsächlich ein Effekt eintritt, demzufolge sich der israelische Lizenzgeber aller weiteren Verfügungsmöglichkeiten über seine Erfindungen begibt.

Sollte es sich bei der israelischen Gesellschaft um eine bloße Briefkastengesellschaft handeln, sollte sonach nicht aufzeigbar sein, daß der genannte Betrag von S 9 Mio. auf der Grundlage von Art. 7 DBA-Israel in Israel der steuerlichen Erfassung zugeführt wird, dann wird die österreichische Abgabenbehörde vermutlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht in der Lage sein, ohne Abstimmung mit der israelischen Seite in der Leistung des Einmalbetrages einen in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Veräußerungsvorgang zu erblicken.

Eine Vorabklärung der steuerlichen Konsequenzen setzt daher jedenfalls eine eingehendere Sachverhaltsdurchleuchtung voraus, die aber nicht im Rahmen des ministeriellen Auskunftsverfahrens angestellt werden kann.

23. Februar 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Lizenzvertrag, Nutzung, Veräußerung, Abgrenzungsfragen, Vermietung und Verpachtung, Veräußerung der Vermögenssubstanz, Know how, Erfindungen

Verweise:

VwGH 24.11.1987, 87/14/0001

Stichworte