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Australische Limited Liability Partnership

BMFT 201/1-IV/4/9824.7.19981998

EAS 1228

Für die Beurteilung der Frage, ob ein gemeinschaftlicher Zusammenschluss von österreichischen Kapitalgesellschaften im Ausland bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft zu behandeln ist, wird an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 sowie des BFH 17.7.1968, BStBl II S. 695 und BFH 23. 6.1992, BStBl II S. 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen läßt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, EAS 493, EAS 1151, EAS 1198). Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.

Gründen daher zwei österreichische Kapitalgesellschaften in Australien eine gewerblich tätige Personengesellschaft, die nach australischem Recht als Kapitalgesellschaft besteuert wird, dann sind sowohl Gewinne wie Verluste, die in den Betriebstätten der australischen Personengesellschaft anfallen, gemäß Art. 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 lit. a des DBA-Australien aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage der beiden Kapitalgesellschaften auszuscheiden.

Es ist richtig, dass Art. 10 Abs. 3 DBA-Australien dazu verpflichtet, Ausschüttungen einer australischen Personengesellschaft, die nach australischem Recht als "Dividende" gewertet werden, auch auf österreichischer Seite als "Dividende im Sinn von Art. 10 DBA-Australien" zu qualifizieren. Diese Wertung zeitigt indessen nur Auswirkungen auf der Ebene des Abkommensrechtes und verpflichtet Österreich dort zur Anrechnung einer australischen Quellensteuer (falls Österreich die Gewinnausschüttung besteuern sollte). Die Wertung auf Abkommensebene vermag indessen nicht, den Gewinntransfer auch auf der Ebene des innerstaatlichen Rechtes zu einer Dividendenausschüttung umzuqualifizieren. Da Österreich den Gewinntransfer keiner Besteuerung unterzieht, kann es daher auch nicht zu einer Anrechnung australischer Quellensteuern kommen.

Die der EAS-Antwort zugrundeliegende Auffassung, daß die Gewinne der australischen Personengesellschaft aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, beruht auf der Annahme, dass es sich um Gewinne handelt, die einer australischen "Betriebstätte" zuzurechnen sind. Dies setzt voraus, dass die Personengesellschaft tatsächlich über Betriebsräume in Australien verfügt (dass es sich sonach nicht um eine "Briefkastenpersonengesellschaft" handelt) und dass auch tatsächlich jene Funktionen dort wahrgenommen werden, die zu der Gewinnerzielung geführt haben (daß sonach ausreichend qualifiziertes Personal in Australien tätig ist und daher die wesentlichen Funktionen nicht von Österreich aus wahrgenommen werden).

24. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Art. 10 Abs. 3 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988

Schlagworte:

vergleichbare Gesellschaftsformen, Dividendenbesteuerung, Quellensteuern, Steueranrechnung

Verweise:

EAS 303
EAS 493
EAS 1151
EAS 1198

Stichworte