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Abgrenzung betriebstättenbegründender Assistenzleistungen in China

BMF04 1662/1-IV/4/9819.1.19981998

EAS 1213

 

Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-China legt fest, daß Bauausführungen und Montagen einschließlich Aufsichtstätigkeit ab Überschreiten einer Frist von 6 Monaten betriebstättenbegründend wirken. Artikel 5 Abs. 3 lit. b legt ergänzend dazu fest, daß österreichische Unternehmen, die eine betriebstättenbegründende Bauausführung oder Montage in China vornehmen, auch insoweit eine Betriebstätte dort unterhalten, als eine länger als 6 Monate andauernde Entsendung von Personal zwecks Beratung des chinesischen Kunden im Zusammenhang mit dieser betriebstättenbegründenden oder einem anderen China-Projekt dieses österreichischen Unternehmens erfolgt.

Das Schlußprotokoll zu Artikel 5 bezieht sich ebenfalls auf 6 Monate übersteigende Assistenzleistungen, allerdings nur auf solche, bei denen das österreichische Unternehmen keine betriebstättenbegründende Bauausführung oder Montage in China durchführt.

Gelingt es daher einem österreichischen Unternehmen, einen Bohrturm in China innerhalb von 5 Monaten zu errichten, dann liegt keine Baubetriebstätte in China vor. Es kann daher in einem solchen Fall durchaus 10 Monate dauern, um das Personal vor Ort mit der Arbeitsmethode des Bohrturmes ausreichend vertraut zu machen; gemäß Schlußprotokoll kann durch eine solche Langzeitberatung jedenfalls keine Steuerpflicht für das Unternehmen in China ausgelöst werden. Anders aber ist der Fall zu beurteilen, wenn das Schlußprotokoll nicht zur Anwendung gelangen kann, weil die Errichtung des Turmes z.B. 7 Monate dauert; in diesem Fall endet die Betriebstätte nicht nach Ablauf der technischen Montage (lit. a), sondern erst nach Beendigung der Assistenzleistungen (lit. b).

19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
Dem Anfragenden mußte am 9.2.98 allerdings nachträglich mitgeteilt werden, daß die vorstehend vertretene Auslegung von Artikel 5 Abs. 3 lit. b DBA-China sich vermutlich gegenüber China nicht als durchsetzbar erweisen wird. Dies deshalb, weil auch das deutsch-chinesische Doppelbesteuerungsabkommen eine gleichlautende Bestimmung enthält, die nach deutschem Verständnis für Langzeit-Beratungsleistungen jeglicher Art - sonach gleichgültig, ob sie mit der in Art. 3 lit. a DBA-China genannten Baubetriebstätte im Zusammenhang stehen oder nicht - nach Ablauf von 6 Monaten eine Betriebstätte in China entstehen läßt (GZ. 04 1662/2-IV/4/98 v. 9.2.98).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Anlage 1 Z 1 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

Bauausführungen, Montagen, 6-Monats-Frist, Personalentsendung, Baubetriebstätte

Stichworte