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Gleitschirmpilot einer deutschen Firma

BMFW 344/1-IV/4/9819.1.19981998

EAS 1211

 

Ist ein in Österreich ansässiger Gleitschirmpilot für eine deutsche Firma als Werkspilot und Testflieger für neuentwickelte Schirme im Einsatz und nimmt er außerdem an einschlägigen Wettkämpfen teil, dann ist zunächst festzustellen, ob die deutsche Firma als steuerlicher Arbeitgeber auftritt oder ob ein Werkvertragsverhältnis vorliegt. Der Umstand, daß der Pilot ein monatliches Fixum samt einem pauschalen Spesenersatz erhält, spricht eher für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die diesbezüglichen Sachverhaltsbeurteilungen können allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren vorgenommen werden, sondern müssen im Zweifelsfall mit den örtlich zuständigen Finanzämtern in Österreich und Deutschland geklärt werden, wobei das BM für Finanzen nur dann eingreifen würde, wenn sich hiebei mit Deutschland die Gefahr eines Qualifikationskonfliktes abzeichnen sollte. Liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor, dann würden auch die von dem deutschen Unternehmen aus Anlaß von Gleitschirmveranstaltungen bei Erzielung guter Wettkampfergebnisse gezahlten Preisgelder hievon erfaßt werden.

Erweist sich die Vermutung des Vorliegens eines steuerlichen Dienstverhältnisses als richtig, dann steht das Besteuerungsrecht an sämtlichen Bezugsteilen (einschließlich der Preisgelder) ausschließlich Deutschland zu, vorausgesetzt daß die gesamte Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Sollte dies nicht der Fall sein (z.B. Teilnahme an einem Wettkampf in den USA) dann erlischt insoweit das deutsche Besteuerungsrecht und es wird durch das DBA-Deutschland Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt. In derartigen Fällen muß der Gesamtbezug des Piloten sachgerecht (erforderlichenfalls in einem verwaltungsökonomischen Schätzverfahren) auf die steuerberechtigten Staaten aufgeteilt werden.

19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Piloten, Dienstverhältnis, Werkvertrag, Wettkämpfe, Preisgelder

Stichworte