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Konsulentenhonorare eines pensionierten UNIDO-Beamten

BMFE 187/1-IV/4/9819.1.19981998

EAS 1209

 

Eine UNIDO-Pension, die in Höhe von S 50.000,- monatlich zur Auszahlung gelangt, ist gemäß Art. XII Abschn. 27 lit. d des UNIDO-Amtsitzabkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis werden durch Völkerrecht von der Besteuerung freizustellende Einkünfte genauso wie die nach § 3 EStG steuerfreien Einkünfte nur dann zum "Progressionsvorbehalt" in Österreich herangezogen, wenn dies in einer maßgebenden Rechtsnorm ausdrücklich angeordnet wird; dies ist in Bezug auf UNIDO-Pensionen nicht der Fall.

Bezieht daher ein pensionierter UNIDO-Beamter von in- und ausländischen Firmen Konsulentenhonorare, dann müssen bei deren steuerlicher Erfassung die UNIDO-Einkünfte in gleicher Weise außer Betracht bleiben wie die in § 3 EStG steuerfrei gestellten Einkünfte. Aus der in § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG ausdrücklich vorgesehenen Einbeziehung der kraft Völkerrecht steuerfrei zu stellenden Einkünfte in die Berechnung der Schädlichkeitsgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist zu schließen, daß das Fehlen einer solchen Anordnung in Bezug auf die Berechnung der Einschleifregelungen für den allgemeinen Absetzbetrag, für den Sonderausgabenhöchstbetrag und in Bezug auf die Berechung der für die Erklärungspflicht maßgebenden Veranlagungsgrenze von S 88.800,- zur Folge hat, daß die UNIDO-Pensionen hiebei unberücksichtigt bleiben.

Die in Artikel XII Abschn. 27 lit. e) des UNIDO-Amtssitzabkommens vorgesehene Befreiung der Auslandseinkünfte von der inländischen Besteuerung gilt allerdings nur für die im Aktivstand befindlichen UNIDO-Bediensteten, sie gilt aber nicht mehr nach Übertritt in den Ruhestand.

19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Abschnitt 27 lit. d Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
Art. 12 Abschnitt 27 lit. e Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ruhebezüge, Renten, Konsulententätigkeit

Stichworte