Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |
C. VERLUSTE ALS AUSGANGSPUNKT DER PRÜFUNG EINER BETÄTIGUNG
4. Allgemeines
4.1 Die Anwendung der Verordnung wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst. Maßgebend ist der nach steuerlichen Vorschriften - einschließlich aller Sondervorschriften für die Einkunftsermittlung - ermittelte Verlust. Ist ein solcher nicht gegeben, so ist die Verordnung auch bei Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2) grundsätzlich nicht anzuwenden. Wenn die Beurteilung nach dem Gesamtbild der Betätigung ergibt, dass Liebhaberei vorliegt, dann ist die Verordnung auch in Gewinn(Überschuss)jahren anzuwenden.
Beispiel:
Eine im Jahr 1993 begonnene Betätigung wirft im Jahr 1993 und 1994 Verluste, im Jahr 1995 einen Gewinn und im Jahr 1996 wiederum einen Verlust ab. Die Verordnung ist durchgehend für die Jahre 1993 bis 1996 (also auch für das Jahr 1995) anzuwenden. Es ist daher für alle diese Jahre zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt.
4.2 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung ist (weiterhin) zu prüfen, ob eine Betätigung überhaupt den Einkunftstatbeständen des EStG zugeordnet werden kann. Dies wäre - auch bei Anfallen von "Gewinnen" oder "Überschüssen" - etwa bei der Teilnahme an Quizveranstaltungen (Abschn. 6 EStR 1984), weiters bei an sich unbezahlten Amateursportleistungen mit nur fallweiser Vereinnahmung von Preisen nicht der Fall.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |