Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |
16. Absehbarer Zeitraum
16.1. Allgemein
16.1.1 Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Eine Zeitspanne ist dann noch absehbar, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird (VwGH 22.10.1996, 95/14/0146, wonach bei der Veranlagung von Kapital in Form einer stillen Beteiligung ein Zeitraum von 17 Jahren nicht mehr als übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden kann). Die Länge des absehbaren Zeitraumes hängt daher von der Art der Betätigung und den Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse ab.
16.1.2 Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden kann, ist grundsätzlich erst nach Ablauf eines nach der jeweiligen Lagerung des Einzelfalles tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich. Ein solcher Beobachtungszeitraum ist jedoch entbehrlich, wenn nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtslos erscheint.
16.2 Absehbarer Zeitraum bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3
16.2.1 Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171, muss unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßstab ist hierbei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige Rentabilitätsberechnungen nicht aus. Eine Zeitspanne, die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird, muss noch als absehbar gelten.
16.2.2 Der absehbare Zeitraum beträgt 20 Jahre ab dem Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Das Ausmaß des absehbaren Zeitraumes errechnet sich stichtagsbezogen. Die Punkte 12.2, 12.3 und 12.5 gelten sinngemäß.
Für den Anwendungsbereich der LVO I und II bis 14. 11. 1997 (aus LHE II):
Ergänzend zu Punkt 13 des Erlasses (LHE I) vertritt das BMF die Auffassung, dass bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 L-VO für die erforderliche Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses ein Zeitraum von etwa zwölf Jahren heranzuziehen ist (VwGH 26. 6. 1990, 89/14/0295). Dieser Auffassung stehen VwGH-Erkenntnisse, aus denen ein kürzerer Zeitraum herausgelesen werden kann (zB 30.6.1992, 92/14/0017), nicht entgegen.
16.2.3 Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 innerhalb des absehbaren Zeitraumes eine Einkunftsquelle vorliegt. Bei gesetzlichen Einnahmenbeschränkungen im Sinne des Punktes 12.3 sind fiktive marktkonforme Mieteinnahmen anzusetzen. Eine geplante realistische konkretisierbare Fremdmitteltilgung nach Punkt 17.3 ist jedenfalls in die Prognoserechnung aufzunehmen. Ergibt sich aus der Prognose, dass der Gesamtüberschusszeitraum in einem Missverhältnis zum absehbaren Zeitraum steht, spricht dies von vornherein für Liebhaberei.
16.3 Wandel einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3
Bei einer Betätigung, deren absehbarer Zeitraum (Kalkulationszeitraum) vor dem 14. November 1997 begonnen hat und die nach § 1 Abs. 1 zu qualifizieren war, bleibt diese Einordnung auch dann erhalten, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (Quasi-)Wohnungseigentum begründet wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1, deren absehbarer Zeitraum ab dem 14. November 1997 begonnen hat, tritt durch die spätere Begründung von (Quasi-)Wohnungseigentum ein Wandel in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 ein. In diesem Fall ist die Tätigkeit von ihrem Beginn an in ihrer Gesamtheit als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 zu qualifizieren.
Beispiel:
Im Zusammenhang mit der Vermietung eines Zinshauses fallen am 1.3.1998 erstmals Aufwendungen an, die Vermietung beginnt am 1.9.1999. Der absehbare Zeitraum nach § 1 Abs. 1 beträgt 26,5 Jahre (1.3.1998 bis 1.9.2024). Im Jahr 2001 wird Wohnungseigentum begründet. Die Vermietung ist insgesamt als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 zu beurteilen. Eine Einkunftsquelle liegt vor, wenn auch im (kürzeren) absehbaren Zeitraum von 21,5 Jahren (1.3.1998 bis 1.9.2019) ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist; andernfalls ist vom Beginn an - nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - Liebhaberei anzunehmen.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |