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Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

BMF14 0661/6-IV/14/9723.12.19971997Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

23. Wohnungseigentumsgemeinschaften

Sinn und Zweck der im UStG 1972 und UStG 1994 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Wohnungseigentumsgemeinschaften ist es, - ausgehend von der Unternehmereigenschaft dieser Gemeinschaften - eine Gleichstellung von Mietwohnungen und Eigentumswohnungen zu erreichen (siehe DE-USt Abschn. 60 und Erläuterungen zum UStG 1994 zu § 10 Abs. 2 Z 4). Um diesen Intentionen des Gesetzgebers zu entsprechen, ist bei Wohnungseigentumsgemeinschaften die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 und UStG 1994 nicht anzuwenden.

24. Betrieb von Körperschaften öffentlichen Rechts

24.1 Die nach § 2 Abs. 3 und 4 UStG 1994 in den Unternehmensbereich einbezogenen Betriebe und Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts werden in aller Regel im öffentlichen Interesse geführt. Ihre Leistungen kommen in irgendeiner Form der Allgemeinheit zugute, weshalb in diesen Fällen Liebhaberei von vornherein nicht anzunehmen ist.

24.2 Der Rechtsprechung des VwGH, wonach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beachten ist (VwGH 19. 10. 1987, 86/15/0105), ist nur insoweit Rechnung zu tragen, als diese nicht gegen ihren Willen von der Anwendung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 und UStG 1994 ausgeschlossen werden können.

25. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

25.1 Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 BAO), kann davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 fallen.

25.2 Die Vermutung im Sinn des Punktes 25.1 ist widerlegbar. Weist daher ein gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätiger Rechtsträger nach, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Verluste, die bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BAO entstehen, im wesentlichen durch Subventionen abdeckt, sind die betreffenden Geschäftsbetriebe als unternehmerisch zu werten. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Subventionen den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als Betriebseinnahmen zuzurechnen sind. Aus der Subventionszusage muss daher ersichtlich sein, dass die Subventionen nicht nur zur allgemeinen Förderung des Zweckes der Körperschaft gewährt, sondern für den konkreten Betrieb eingeräumt werden. Die Abdeckung der Verluste durch Subventionen bewirkt nicht, dass die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, verlorengehen.

25.3 Werden alle unter § 45 Abs. 1 und 2 BAO fallenden Betriebe als nichtunternehmerische Tätigkeit gewertet, so sind auch Gewerbebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 45 Abs. 3 BAO (wie zB eine Kantine) ebenfalls als nichtunternehmerisch zu werten, wenn die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) aus den Gewerbebetrieben bzw. Betrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 100.000 S betragen. Auch diese Vermutung ist widerlegbar. Zu beachten ist auch, dass die als nichtunternehmerisch zu wertenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO bei der Ermittlung der 300.000 Schilling-Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 außer Ansatz bleiben.

25.4 Eine Vermögensverwaltung fällt nicht unter die Vermutung, dass es sich hiebei um eine nichtunternehmerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 handelt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

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