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Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

BMF14 0661/6-IV/14/9723.12.19971997Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

15. Tatbestand der Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 Z 2)

Unter den Tatbestand der Z 2 fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (zB Reiseschriftsteller, Sportamateure).

15a. Tatbestand der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (§ 1 Abs. 2 Z 3)

15a.1 Zu den Wirtschaftsgütern, die unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen, zählen

Die gewerbliche Beherbergung fällt nicht darunter. Unter "Bewirtschaftung" sind vor allem die Vermietung und die Untervermietung zu verstehen.

15a.2 Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten

15a.2.1 Sind die Rechte der Miteigentümer so gestaltet, dass sich daraus eine konkrete wirtschaftliche Zuordnung einzelner Wohneinheiten zu einzelnen Miteigentümern ergibt, so kann dies zur Annahme einer Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 2 führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Miteigentumsanteil mit einem Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnungseinheit derart verbunden ist, dass dieses Nutzungsrecht eine dem Wohnungseigentum ähnliche Stellung verschafft.

15a.2.2 Eine dem Wohnungseigentum ähnliche Stellung ist dann anzunehmen, insoweit die im folgenden angeführten drei Umstände gemeinsam (neben Z 1 und 2 alternativ Z 3a oder Z 3b) zutreffen:

1. Dem Kaufinteressenten eines Miteigentumsanteils wird eine bestimmte Wohneinheit zugewiesen.

2. Das Ausmaß des Miteigentumsanteils orientiert sich am (Nutzungs-)Wert der zugewiesenen Wohneinheit im Verhältnis zu den (Nutzungs-)Werten der anderen Wohneinheiten.

3. Es liegen Vereinbarungen vor, die a) entweder für eine künftige Begründung von Wohnungseigentum sprechen bzw. die künftige Begründung von Wohnungseigentum vorbereiten (siehe Pkt. 15a.2.3) b) oder eine wirtschaftliche Nutzung des Miteigentumsanteils mit der Nutzung einer bestimmten Wohneinheit unmittelbar verbinden (siehe Pkt. 15a.2.4).

Liegt eine "gemischte" Vermietung der Art vor, dass neben einer dem Miteigentümer wirtschaftlich zugeordneten Wohneinheit auch Geschäftslokale oder nicht zugeordnete Wohneinheiten vermietet werden, so ist eine Überprüfung der Betätigung im Sinne dieses Absatzes (nur) für die wirtschaftlich zugeordneten Wohneinheiten vorzunehmen.

15a.2.3 Für eine künftig - wenn auch nach Ablauf bestimmter Zeiträume (zB zehn Jahren) - erfolgende Begründung bzw. eine Vorbereitung der künftigen Begründung von Wohnungseigentum spricht eine der folgenden Vereinbarungen:

15a.2.4 Für eine unmittelbare Verbindung der wirtschaftlichen Nutzung des Miteigentumsanteils und der Nutzung einer bestimmten Wohneinheit spricht eine der folgenden Gestaltungen:

15a.2.5 Werden vertragliche Bestimmungen der Miteigentümer nachträglich verändert, so sind diese Änderungen für vergangene Zeiträume unbeachtlich. Dies gilt im Hinblick auf das steuerliche Rückwirkungsverbot auch dann, wenn die Änderungen von Vertragsbestimmungen rückwirkend vereinbart werden.

15a.3 Die Einordnung unter § 1 Abs. 2 Z 3 erfolgt ausschließlich nach der Art des Wohnraumes. Die Anzahl der bewirtschafteten Objekte ist unmaßgeblich (d.h. die Vermietung von zB 15 Eigentumswohnungen im gleichen Haus ist jedenfalls als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 anzusehen). Zum Umfang der Beurteilungseinheit siehe Punkt 2.2.3.

Für den Anwendungsbereich der LVO I und II bis 14. 11. 1997 (aus LHE I und II; zum Begriff des "Quasi-Wohnungseigentums" gelten die aus LHE II in den oben angeführten Punkt 15a.2 übernommenen Ausführungen):

Aus LHE I:

14.5 Die Eignung von Wohnungen zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung ist in folgenden Bereichen anzunehmen:

- Eigentumswohnungen

- Eigenheime (bis zu zwei Wohnungen)

- einzelne Bungalows

- einzelne Appartements

- im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu zehn Betten) uä.

Die gewerbliche Beherbergung fällt nicht darunter.

Aus LHE II:

3.1 Allgemeine Einstufung entgeltlicher Gebäudeüberlassung

(1) Die entgeltliche Überlassung von Baulichkeiten, die Wohnzwecken dienen, kann je nach Art des bewirtschafteten Gebäudes als Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 1 Abs. 2 der L-VO zu werten sein. Dabei ist grundsätzlich jede Baulichkeit für sich zu beurteilen (VwGH 28. 10. 1992, 88/13/0006).

(2) Eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 liegt dann vor, wenn ein Gebäude mehr als zwei Wohneinheiten aufweist und damit eine objektive Eignung zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse nach objektiven Kriterien nicht vorliegt. Unter § 1 Abs. 1 der L-VO fällt somit insbesondere

- die Bewirtschaftung von Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen (vor allem die Bewirtschaftung von "Zinshäusern")

- die Bewirtschaftung von mehr als zwei in ein und demselben Gebäude befindlichen Eigentumswohnungen.

(3) Eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 2 L-VO ist hingegen dann anzunehmen, wenn nach der Zahl der Wohneinheiten eine Eignung zur Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse angenommen werden kann. Unter § 1 Abs. 2 L-VO fällt somit insbesondere die Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (zu Eigentumswohnungen siehe VwGH 5. 5. 1992, 92/14/0006, 92/14/0027). Es ist allerdings zu beachten, dass in § 1 Abs. 2 L-VO weder von Eigenheimen noch von Eigentumswohnungen die Rede ist, sondern abstrakt die Eignung zur Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse angesprochen wird.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

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