Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |
31. Verfahrensrechtliche Folgen der Prüfung auf Gemeinschaftsebene bzw. der Sphäre der Gesellschafter (Abschn. G)
31.1 Einkunftsquelle bei Gesellschaft, nicht jedoch bei allen Gesellschaftern
Je Gesellschafter, für den das Vorliegen der Einkunftsquelle verneint wird, ist ein auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO (Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen) gestützter Feststellungsbescheid zu erlassen. Er hat auszusprechen, dass der Anteil des betreffenden Gesellschafters am Ergebnis der Gesellschaft nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehen ist, weil die Beteiligung keine Einkunftsquelle der geltend gemachten Einkunftsart darstellt.
Der Bescheid hat sowohl an den betreffenden Gesellschafter als auch an die Gesellschaft zu ergehen.
Er ist beiden zuzustellen. Der Gesellschaft gegenüber hat die Zustellung z. Hdn. des gemäß § 81 BAO zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu erfolgen.
Die Vertretungsbefugnis des § 81 BAO bezieht sich diesfalls nicht auf den einzelnen Gesellschafter (der Bescheid ist keine an alle Gesellschafter in dieser Eigenschaft gerichtete Ausfertigung der Abgabenbehörde, somit § 81 Abs. 7 erster Satz BAO nicht anwendbar). Daher ist die für den Gesellschafter bestimmte Ausfertigung nicht dem Vertreter der Gesellschaft zuzustellen.
Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für:
- die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft (nur jene Einkünfte der Gesellschafter umfassend, denen Einkünfte zugerechnet werden) bzw.
- den Bescheid, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft zu unterbleiben hat (wenn eine solche Feststellung unterbleibt , weil nur einem der Gesellschafter Einkünfte zugerechnet werden),
- die abgeleiteten Bescheide (ESt, KSt, Feststellung gemäß § 187 BAO) des Gesellschafters.
Aus den allgemeinen Bescheidwirkungen ("Verbindlichkeit") ergibt sich die Bindungswirkung. Berufungen gegen den abgeleiteten Bescheid, die lediglich die Rechtswidrigkeit der im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen geltend machen, sind daher abzuweisen. Die Anpassung abgeleiteter Bescheide an nachträgliche Erlassungen (Aufhebungen, Änderungen) des Grundlagenbescheides hat gemäß § 295 Abs. 3 BAO zu erfolgen.
Die Bindungswirkung solcher Nichtfeststellungsbescheide besteht nur darin, dass für den Gesellschafter keine einheitlich festzustellenden Einkünfte (der geltend gemachten Einkunftsart) vorliegen. Der Begründung (zB weil keine Mitunternehmerschaft vorliegt) kommt keine Bindungswirkung zu. Daher steht ein solcher Bescheid, der etwa ergeht, weil keine Mitunternehmerschaft vorliegt, der Qualifikation als echte stille Gesellschaft (und somit der Berücksichtigung der Einkünfte insbesondere als solche aus Kapitalvermögen) nicht entgegen.
31.2 Keine Einkunftsquelle bei Gesellschaft, aber Einkunftsquelle bei einem oder mehreren Gesellschaftern
Liegt auf der Ebene der Gesellschaft keine Einkunftsquelle vor, ist aber (zB als Folge besonderer Vergütungen) bei einem oder mehreren Gesellschaftern das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu bejahen, so ist wie folgt vorzugehen:
- ein Bescheid des Inhaltes, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat (Rechtsgrundlage: § 92 Abs. 1 lit. b, § 190 Abs. 1 iVm. § 188 BAO), ist zu erlassen,
- über die Einkunftsanteile der Gesellschafter ist im Verfahren des Gesellschafters zu entscheiden, somit im Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerverfahren bzw. gegebenenfalls im Feststellungsverfahren gemäß § 187 BAO.
Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der betreffenden Gesellschafter (wenn bei mehreren Einkünfte vorliegen) hat zu unterbleiben, da eine solche Feststellung die Einkunftsquellenqualifikation auf Gesellschaftsebene voraussetzt.
31.3 Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden
31.3.1 Vorläufig Einkunftsquelle - endgültig Liebhaberei
Der vorläufige Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar.
Sodann ist der (endgültige) Bescheid über die Nichtfeststellung zu erlassen.
Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.
31.3.2 Vorläufig Liebhaberei - endgültig Einkunftsquelle
Der vorläufige Nichtfeststellungsbescheid ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO anwendbar. Sodann ist der (endgültige) auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheid zu erlassen.
Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |