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Softwareverkauf in die Slowakei

BMFI 44/1-IV/4/9720.1.19971997

EAS 1004

 

Wird von einem österreichischen Software-Unternehmen an slowakische Kunden Software für den Einsatz in deren eigenen EDV-Anlagen geliefert und handelt es sich hiebei nicht um eine entgeltliche Nutzungsüberlassung, sondern um eine Veräußerung eines immateriellen Wirtschaftsgutes, dann ist dieser Veräußerungsvorgang nicht unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) des DBA-CSSR, sondern unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne) zu subsumieren. Fiele der Vorgang als entgeltliche Nutzungsüberlassung unter Artikel 12 des Abkommens, dann hätte die Slowakei ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht (EAS 980); kommt hingegen Artikel 7 zu Anwendung, dann erlangte die Slowakei an den Gewinnen des österreichischen Unternehmens nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn diese Gewinne einer slowakischen Betriebstätte des österreichischen Unternehmens zuzurechnen wären.

Allerdings fällt im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter die Abgrenzung zwischen einer bloßen Nutzungsüberlassung und einer Veräußerung nicht immer leicht. Für jegliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, mag dieses nun ein körperliches oder ein unkörperliches sein, ist kennzeichnend, dass dieses aus der Verfügungsgewalt des Veräußerers ausscheidet und in die Verfügungsgewalt des Erwerbers übergeht. Ist es daher so, dass der den Wert der veräußerten Software begründende immaterielle Vermögenswert für den das Softwareprodukt liefernden Unternehmer nicht mehr weiter nutzbar ist, weil er sich dieses Wertes eben entäußert hat, dann wird der Fall unter Artikel 7 einzuordnen sein. Sollte hingegen der liefernde Softwareproduzent den immateriellen Wert für die Herstellung weiterer Softwareprodukte weiternutzen, sollte dieser Wert daher weiter in seiner Verfügungsmacht verblieben sein, dann wird der Vorgang unter Artikel 12 des Abkommens zu subsumieren sein.

Wird auf slowakischer Seite anerkannt, dass keine Nutzungsüberlassung, sondern eine Veräußerung der Software stattgefunden hat, dann wäre es eine Abkommensverletzung, wenn die Slowakei nach wie vor auf der Einbehaltung einer 5%igen Abzugssteuer beharrte.

20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Zurechnung, ausländische Betriebstätte, Abzugsbesteuerung

Verweise:

EAS 980

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