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Belgische Koordinationszentren

BMF04 1382/1-IV/4/9726.2.19971997

EAS 1016

Werden im Zuge eines österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens Geschäftsbeziehungen zu belgischen "Koordinationszentren" festgestellt, dann wird zu beachten sein, dass diese Einrichtungen vielfach dazu genutzt werden, Gewinne aus Steuergründen nach Belgien zu verlagern, um dort von besonderen steuerlichen Vorteilen Gebrauch zu machen. Nach hier vorliegenden Informationen genießen diese Koordinationszentren zwar keine Steuerfreiheit in Belgien, doch wird nicht ihr tatsächliches, sondern nur ein geschätztes Einkommen der Besteuerung zugrunde gelegt (8 bis 10 Prozent der neben Lohnaufwand und Finanzierungsaufwand anfallenden übrigen Betriebsausgaben); zufolge eines im BULLETIN des IBFD im Jänner 1997 erschienenen Artikels vom Peter Verhaeghe und Caroline Docclo soll demnach z.B. 1991 die Besteuerungsgrundlage nur 2,19 % des erzielten Gewinnes betragen haben. Koordinationszentren werden zumeist für Konzernfinanzierungsaufgaben herangezogen.

Wird daher im Betriebsprüfungsverfahren eine derartige Konzernbeziehung aufgedeckt, wird im Wege einer Funktionsanalyse festzustellen sein, ob die in dem Koordinationszentrum tatsächlich ausgeübten Funktionen nach den Grundsätzen des Fremdvergleiches den angeblich zugewiesenen Gewinn erwirtschaftet haben. Sollte in dieser Hinsicht keine einwandfreie Aufklärung erzielbar sein, werden die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen in Österreich zu ziehen sein, wobei dem betroffenen Unternehmen der Weg freigestellt bleibt, im Wege eines Verständigungsverfahrens mit Belgien eine internationale Abklärung des Falles herbeizuführen.

Sollte sich erweisen, dass die nach Belgien abgelagerten Gewinne tatsächlich funktional der belgischen Koordinierungs-Konzerngesellschaft zuzurechnen sind, wird in der Folge weiters zu prüfen sein, ob die Rückführung dieser Gewinne nach Österreich gemäß § 10 Abs. 3 KStG der inländischen Besteuerung unterliegen. Dies wird anzunehmen sein, wenn trotz 40%iger belgischer Körperschaftsteuer nur etwa 3% des nach österreichischem Steuerrecht steuerpflichtigen Gewinnes in Belgien besteuert wurde; denn dies entspricht im Ergebnis nur einer etwa 1,2%igen Besteuerung und ist damit weit von der für die Anwendung des österreichischen Schachtelprivileges erforderlichen 15%-Grenze entfernt.

26. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973

Schlagworte:

Gewinnverlagerung, Fremdvergleich, Funktion, Verständigungsverfahren, steuerliche Zurechnung, Schachtelprivileg, Schachteldividende, Fremdüblichkeit

Verweise:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Stichworte