EAS 1049
Schließt eine österreichische Konzertagentur mit einer deutschen Konzertagentur einen Vertrag über einen inländischen Auftritt einer US-Künstlerin ab, dann ist die US-Künstlerin jedenfalls nach Artikel X Abs. 2 DBA-USA mit der für ihren Auftritt bezogenen Gage in Österreich steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von US-$ 3.000 überschritten wird. Die österreichische Konzertagentur ist steuerabzugspflichtig, wenn die deutsche Agentur funktionell als "Agentur", d.h. in bloßer Vermittlungsfunktion, tätig wird.
Ist es jedoch so, dass die deutsche Agentur als alleiniger Vertragspartner der US-Künstlerin auftritt, sodass das von der österreichischen Konzertagentur gezahlte Pauschalhonorar insgesamt (sonach auch hinsichtlich des "Künstlerteiles") eine in Deutschland steuerpflichtige Betriebseinnahme der deutschen Konzertagentur darstellt, dann ist dieser Einkünftefluss an die deutsche Konzertagentur insgesamt gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen; mithin kann in diesem Fall die österreichische Konzertagentur nach der geltenden Rechtslage die Einbehaltung der Abzugssteuer unterlassen.
4. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Konzertagentur, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerabzug, Steuerfreistellung, Abzugsbesteuerung, Freistellung |