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Pauschalhonorar an eine deutsche Konzertagentur mit US-Künstleranteil

BMFH 235/1-IV/4/974.4.19971997

EAS 1049

Schließt eine österreichische Konzertagentur mit einer deutschen Konzertagentur einen Vertrag über einen inländischen Auftritt einer US-Künstlerin ab, dann ist die US-Künstlerin jedenfalls nach Artikel X Abs. 2 DBA-USA mit der für ihren Auftritt bezogenen Gage in Österreich steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von US-$ 3.000 überschritten wird. Die österreichische Konzertagentur ist steuerabzugspflichtig, wenn die deutsche Agentur funktionell als "Agentur", d.h. in bloßer Vermittlungsfunktion, tätig wird.

Ist es jedoch so, dass die deutsche Agentur als alleiniger Vertragspartner der US-Künstlerin auftritt, sodass das von der österreichischen Konzertagentur gezahlte Pauschalhonorar insgesamt (sonach auch hinsichtlich des "Künstlerteiles") eine in Deutschland steuerpflichtige Betriebseinnahme der deutschen Konzertagentur darstellt, dann ist dieser Einkünftefluss an die deutsche Konzertagentur insgesamt gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen; mithin kann in diesem Fall die österreichische Konzertagentur nach der geltenden Rechtslage die Einbehaltung der Abzugssteuer unterlassen.

4. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Konzertagentur, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerabzug, Steuerfreistellung, Abzugsbesteuerung, Freistellung

Stichworte