vorheriges Dokument
nächstes Dokument

LKW-Leasing nach Rumänien

BMF04 4123/1-IV/4/9710.3.19971997

EAS 1034

Für die Frage, ob Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Nur im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fiele der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein rumänischer Besteuerungsanspruch begründet würde und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte.

Die Abgrenzung zwischen den beiden Gestaltungsformen wird auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des Abkommens nach inländischem Recht, sonach nach den in Abschn. 4 der Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖFV Nr. 193/1985 idgF, vorzunehmen sein. Sind darnach die geleasten LKWs nach wie vor dem österreichischen Leasinggeber steuerlich zuzurechnen, erfolgte die rumänische Abzugssteuer zu Recht und besteht sonach Anrechnungsberechtigung in Österreich. Ob in Rumänien der Steuerabzug unmittelbar vom Leasingnehmer oder mittelbar von der die Überweisung nach Österreich vornehmenden Hausbank des Leasingnehmers vorgenommen wurde, ist unerheblich. Sofern keine Zweifel über den vorgenommenen Steuerabzug bestehen, wird eine Abzugsbescheinigung der den Steuerabzug vornehmenden Stelle ausreichen. Nur dann, wenn beispielsweise die vertraglich vereinbarte Leasingrate ungekürzt nach Österreich überwiesen wird und sodann die Behauptung aufgestellt wird, es sei zusätzlich eine 10%ige Steuer in Rumänien gezahlt worden, wird ein Steueranrechnungsnachweis nur durch Vorlage einer finanzbehördlichen rumänischen Bescheinigung erbracht werden können.

Sollte auf österreichischer Seite das LKW-Leasinggeschäft als Veräußerungsgeschäft zu werten sein, könnte die dann auf österreichischer Seite einzuschlagende Vorgangsweise gegebenenfalls im Wege einer weiteren EAS-Anfrage geklärt werden.

10. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Quellenbesteuerung, Abzugsbesteuerung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Zurechnung, Veräußerung, Vermietung, Nachweis

Verweise:

AÖF Nr. 193/1985

Stichworte