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Kroatisches Unternehmen mit GMBH-Firmensitz in Österreich

BMFA 147/1-IV/4/9728.2.19971997

EAS 1024

Wird in Österreich eine GMBH als reine Sitz-GMBH errichtet, deren Betriebstätten und Geschäftsleitung sich ausschließlich in Kroatien befinden, dann trifft diese GMBH weder eine Lohnsteuerabzugspflicht noch eine Verpflichtung zur Einbehaltung einer Werkvertragsabgabe, wenn die Dienstnehmer und die auf Werkvertragsbasis beschäftigten Konsulenten ausschließlich in Kroatien oder im Drittausland ihren beruflichen Obliegenheiten nachgehen und in Österreich mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies gilt auch für einen zu 10% beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer mit Hauptwohnsitz in Sofia. Denn in einem derartigen Fall, wenn sonach in Österreich lediglich "auf dem Papier" eine GMBH als Arbeit- bzw. Auftraggeber auftritt, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Arbeit der Steuerausländer in Österreich verwertet wird, sodass auch aus der Perspektive des "Verwertungstatbestandes" des § 98 EStG keine inländische Steuerpflicht abgeleitet werden kann; dies aber wäre Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzuges. Hinsichtlich der genannten Personen besteht daher auch kein Erfordernis, Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu treffen.

Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Körperschaftsteuerpflicht der inländischen Sitz-GMBH sehr wohl eine Doppelbesteuerungssituation eintreten kann. Denn die Sitz-GMBH unterliegt kraft ihres inländischen Firmensitzes mit den in ihrem kroatischen Betrieb erwirtschafteten Gewinnen der inländischen Körperschaftsteuerpflicht. Falls in dieser Hinsicht eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Kroatien eintreten sollte, könnte dieser gemäß § 48 BAO zumindest dadurch abgeholfen werden, dass die kroatische Steuer auf die österreichische angerechnet wird.

28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gesellschaft, Kapitalgesellschaft, Auslandsbetriebstätte, Steuerabzug, Konsulent, Werkvertrag, Dienstverhältnis, Gesellschafter-Geschäftsführer, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer

Stichworte