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Einjährige Konsulententätigkeit für ein ungarisches Ministerium

BMF04 4842/2-IV/4/9728.2.19971997

EAS 1021

Begründet ein österreichischer Beamter auf Grund eines einjährigen Beratungsvertrages mit einem ungarischen Ministerium in Budapest einen Zweitwohnsitz und hält er sich jeweils an 4 Arbeitstagen in Ungarn und an einem Arbeitstag sowie am Wochenende in Österreich auf, dann kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sich hiedurch in diesem einen Jahr der Lebensmittelpunkt von Österreich nach Ungarn verlagert hat und dass folglich die Ansässigkeit im Sinn des DBA-Ungarn auf Ungarn übergegangen ist. Denn für die Beurteilung, ob jemand seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, wird regelmäßig nicht auf die Verhältnisse eines einzigen Jahres abgestellt, sondern ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen.

Wird der Beratungsvertrag als Werkvertrag gewertet und werden die daraus erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit angesehen, dann ist entscheidend, ob in Ungarn eine "feste Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 DBA-Ungarn begründet wurde, die dieser Einkünfteerzielung dient. Ein vom ungarischen Ministerium zur Verfügung gestelltes Büro wäre jedenfalls eine solche "feste Einrichtung". Wird weiters im wesentlichen die gesamte Tätigkeit, die den ungarischen Einkünften zugrunde liegt, von diesem ungarischen Büro aus erbracht, dann würde insoweit - trotz Weiterbestandes der inländischen Ansässigkeit - das Besteuerungsrecht an den ungarischen Beratungseinkünften insgesamt Ungarn zustehen, sodass in Österreich Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) zu gewähren wäre. Nur dann, wenn auch am österreichischen Wohnsitz Arbeiten für die ungarische Verwaltung erledigt würden, wenn sonach in Österreich eine zweite "feste Einrichtung" bestünde, müsste eine sachgerechte Gewinnaufteilung zwischen den beiden "festen Einrichtungen" vorgenommen werden.

28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Beratungsleistungen, ausländischer Zweitwohnsitz, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung, Beratungshonorare, Freistellung, feste Einrichtungen

Stichworte