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Französische und britische Bühnenbildner und Regisseure

BMFC 32/4-IV/4/9721.4.19971997

EAS 1060

 

Bühnenbildner und Regisseure sind nach Auffassung des BM für Finanzen keine "Künstler" in dem in Artikel 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden (siehe auch Ziffer 72 des OECD-Berichtes Taxation of Entertainers, Artists and Sportsmen, veröffentlicht in Nr. 2 der Serie Issues in International Taxation, OECD 1987). Werden daher in Frankreich oder in Großbritannien ansässige Bühnenbildner oder Regisseure auf Grund eines Werkvertrages in Österreich tätig, tritt österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (z.B. bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraumes) ein (EAS 1).

Eine andere Rechtslage gilt im Verhältnis zu Deutschland; denn die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens enthaltene "Künstlerklausel" entspricht nicht dem Konzept des Artikels 17 des OECD-Musterabkommens; sie gilt für alle Künstler, denen nach dem inländischen Recht der beiden Staaten die Künstlereigenschaft zuzumessen ist, sonach auch für Bühnenbildner und Regisseure.

21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, Werkvertrag, künstlerische Tätigkeit, feste örtliche Einrichtung, feste Einrichtungen

Verweise:

EAS 1

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