EAS 1085
Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf die Behandlung von Verlusten, die in einer inländischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallen sind, hat sich nach den Vorschriften des § 102 EStG zu richten. Darnach kann in Österreich ein Verlustvortrag nur subsidiär erfolgen, d.h. nur dann, wenn der zur Auslandsverlustverwertung primär berufene Ansässigkeitsstaat des Unternehmens hiezu mangels ausreichenden Einkommens des seiner unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Abgabepflichtigen nicht in der Lage ist.
Das DBA-Deutschland enthält kein "Betriebstättendiskriminierungsverbot", sodass durch dieses Abkommen der Anwendung von § 102 EStG nicht derogiert wird.
Es wird um Verständnis gebeten, dass im EAS-Verfahren keine über diese Klärung der Rechtslage hinausgehenden Erörterungen angestellt werden können. Sollte dem DBA-Deutschland eine andere Auswirkung zugeschrieben werden, müsste diese Frage im Rahmen eines von Deutschland einzuleitenden Verständigungsverfahrens weiter behandelt werden.
17. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Verluste, Betriebstättenverluste, Betriebstätte, Inlandsbetriebstätte, Verlustvortrag, Verlustverwertung, Ansässigkeitsstaat, Verständigungsverfahren, Betriebstättendiskriminierungsverbot |
Verweise: | § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |