EAS 1115
Hat eine in Österreich aktiv gewerblich tätige Gesellschaft (die Gesellschaft betreibt Forschung und Entwicklung im Bereich von Spezialmaschinen und den damit verbundenen Verfahren) von einer ausländischen Gesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Entwicklungsarbeit Lizenzrechte erworben, wobei ihr auch die Erlaubnis zur Sublizenzierung dieser Rechte an US-Gesellschaften eingeräumt ist, dann wird dieser österreichischen Gesellschaft nach Maßgabe von Artikel 16 Abs. 1 lit. c DBA-USA (neu) i.V. mit Art. 12 DBA-USA (neu) das Recht zustehen, diese Sublizenzgebühren aus den USA quellensteuerfrei zu beziehen.
Entscheidend nach lit. c ist aber,
- dass die US-Sublizenzgebühren "im Zusammenhang mit oder aus Anlass dieser gewerblichen Tätigkeit" bezogen werden, und
- (bei Sublizenzierung an ein verbundenes US-Unternehmen) dass die gewerbliche Tätigkeit der österreichischen Gesellschaft im Verhältnis zu der die Sublizenzgebühren verursachenden Tätigkeit der US-Gesellschaft "erheblich" ist.
Der "Zusammenhangs- bzw. Anlass-Test" ist gemäß Verständigungsprotokoll erfüllt, wenn die Einkünfte sich als Ertrag aus Vermögenswerten darstellen, die dem Betriebsvermögen der österreichischen Gesellschaft zuzurechnen sind. Die Lizenznutzungsrechte der österreichischen Gesellschaft gehören zu ihrem (notwendigen) Betriebsvermögen (auch wenn sie - mangels Anschaffungskosten - nicht in der Bilanz ausgewiesen sind); denn diese Nutzungsrechte sind nötig, um die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der österreichischen Gesellschaft zu ermöglichen.
Der "Erheblichkeitstest", der nur bei Sublizenzierung an eine US-Tochtergesellschaft (oder eine andere Konzerngesellschaft) erforderlich ist, ist erfüllt, wenn die Grenzwerte des Schlussprotokolls über das Verhältnis des aktiven Anlagevermögens des österreichischen Unternehmens zu jenem des US-Unternehmens und das Verhältnis der österreichischen Betriebseinnahmen aus aktiver Tätigkeit zur US-Lohnsumme erreicht werden. Der Erheblichkeitstest wäre daher z.B. nicht erfüllt, wenn die Forschungstätigkeit der österreichischen Gesellschaft zu keinen nennenswerten Betriebseinnahmen führt. Denn die Betriebseinnahmen aus der Patentsublizenzierung zählen nach Auffassung des BM für Finanzen bei Anwendung des Erheblichkeitstestes im Sinn des Verständigungsprotokolls nicht zu den "Einnahmen, die aus der aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden".
Der Inhalt dieser EAS-Antwort wurde vorsorglich auch der US-Steuerverwaltung mitgeteilt. Sollten sich aus US-Sicht in der gegenständlichen Frage Auffassungsunterschiede ergeben, wird die vorliegende EAS-Antwort entsprechend ergänzt werden.
21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 Abs. 1 lit. c DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | gewerblich tätige Gesellschaft, gewerbliche Tätigkeit, Lizenzgebühren, Quellensteuerfreiheit, verbundene Unternehmen, Zurechnung der Einkünfte |