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Engagement eines österreichischen Künstlers durch eine inländische Personengesellschaft für Deutschland- und Schweizauftritte

BMF04 0101/92-IV/4/979.10.19971997

EAS 1147

Wird ein in Österreich ansässiger Künstler von einer (ihm nicht nahestehenden) inländischen Personengesellschaft zu Deutschland- und Schweizauftritten verpflichtet, wobei das ihm zufließende Entgelt 50% des von der Personengesellschaft aus den Auslandstourneen erzielten Reingewinnes beträgt, dann sind diese Erträge (sowie allfällige mit den genannten Auslandstourneen im Zusammenhang stehende Aufwendungen des Künstlers) in Österreich aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Denn Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit unterliegen gemäß Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland und Art. 17 Abs. 1 DBA-Schweiz in Deutschland und in der Schweiz der Besteuerung und sind - unter Progressionsvorbehalt - in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, dass weder die Schweiz noch Deutschland ihre Besteuerungsansprüche wahrgenommen haben, berechtigt Österreich grundsätzlich nicht, die Einkünfte an deren Stelle der Besteuerung zu unterziehen. Dass die deutschen und schweizerischen Veranstalter die an die inländische Personengesellschaft fließenden Vergütungen von der Besteuerung freigestellt haben, ist abkommenskonform und gründet sich offensichtlich auf Erwägungen, wie sie der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes zugrundeliegen (BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828; siehe auch EAS.1146 betr. reziproke Besteuerungsfälle). Ob auch die ausländische Nichterfassung der von der Personengesellschaft sodann an den Künstler weiterfließenden Vergütungen auf einen Informationsmangel der ausländischen Steuerverwaltungen oder auf die Höhe der in ihrem innerstaatlichen Recht für die Erfassung ausländischer Steuerpflichtiger geltenden Besteuerungsschwellen oder auf den Eintritt der Verjährung zurückzuführen ist, entzieht sich der ho. Kenntnis, ist aber auch für die Frage der Steuerberechtigung in Österreich irrelevant.Die Rechtslage wäre im Fall Deutschlands nur dann eine andere, wenn - was an sich nicht angenommen wird - sich herausstellen sollte, dass die deutsche Steuerverwaltung die betreffenden Einkünfte anders qualifiziert als Österreich. Dies könnte der Fall sein, wenn die deutsche Steuerverwaltung die Tätigkeit des österreichischen Künstlers nicht als künstlerisch, sondern als gewerblich einstufen sollte und wenn sie aus diesem Grund nicht Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens, sondern Artikel 4 anwendet und aus diesem Grund keine Besteuerung vornimmt (Qualifikationskonflikt). Nur im Fall eines solchen Qualifikationskonfliktes könnte gemäß Z. 27a lit. b des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland - nach Führung des dort vorgesehenen Verständigungsverfahrens - ein Aufleben des österreichischen Besteuerungsanspruches eintreten.

9. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Gastspiel, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Personengesellschaft, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Doppelnichtbesteuerung, gewerbliche Tätigkeit, Qualifikationskonflikt, Verständigungsverfahren

Stichworte